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2 StR 402/23 ECLI:DE:BGH:2023:191223B2STR402.23.0 KI-generiert

Requirements for commitment to a detoxification facility: proof of severe impairment under amended § 64 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 402/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2. Strafsenat upheld the conviction of the defendant for possession and aiding in the trade of substantial quantities of narcotics, but vacated the ancillary order of commitment to a detoxification facility and remanded the measure and related findings to the Landgericht Frankfurt am Main for retrial under the amended law. The dispute centered on a Sachrüge appeal challenging the application of § 64 StGB, specifically whether the defendant’s cannabis use caused a "Substance Use Disorder" resulting in a permanent and severe impairment of life, health, or work performance, as required by the Fassung effective October 1, 2023. The court determined that the lower court’s finding of negative cognitive impact was insufficient to prove the statutory threshold of severe and lasting impairment, noting that strict proof without room for doubt is required for such burden-imposing measures, and further emphasized that the amended § 64 StGB now demands a "high probability" of treatment success rather than a lower standard.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 6 StGB, § 64 StGB, § 261 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 64 Satz 2 StGB; Requirements for commitment to a detoxification facility: proof of severe impairment under amended § 64 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich des durch die Sitzungsniederschrift bewiesenen Urteilstenors „wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Cannabis) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabis) in geringer Menge“ zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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kognitive Beeinträchtigung Betäubungsmittelbesitz Einweisung zur Entzugsbehandlung gesetzliche Voraussetzung Substanzabhängigkeit Beweislast

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2023

a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich des durch die Sitzungsniederschrift bewiesenen Urteilstenors „wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Cannabis) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabis) in geringer Menge“ zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung. Bei der Bezeichnung der Tat als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln „in geringer Menge“ handelt es sich um ein klar zu Tage liegendes, offensichtliches Schreibversehen. Im Übrigen ist die Bezeichnung der abgeurteilten Delikte als „unerlaubt“ entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 449/20 Rn. 3 mwN).

2. Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand und bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

a) Der Senat hat gemäß § 2 Abs. 6 StGB über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Fassung zu entscheiden. Danach darf eine solche Anordnung nur ergehen, wenn die Anlasstat überwiegend auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, wobei der Hang eine Substanzkonsumstörung erfordert, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.

b) Hierzu hat das Landgericht bislang keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Insbesondere ist nicht dadurch, dass sich der Cannabiskonsum des Angeklagten „mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf die kognitive Leistungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat“, bereits belegt, dass dessen Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit dauernd und schwerwiegend beeinträchtigt ist. Für die Anordnung der – den Angeklagten beschwerenden – Maßregel gemäß § 64 StGB müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sicher feststehen (§ 261 StPO; BT-Drucks. 20/5913, S. 70; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 – 4 StR 89/20 Rn. 8; vom 23. November 2021 – 2 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 41; vom 23. Februar 2022 – 6 StR 650/21 Rn. 6; jew. mwN). Für die Anwendung des Zweifelssatzes ist insoweit kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – 3 StR 443/18, NStZ-RR 2019, 308 mwN).

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass weitergehende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 64 StGB in der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Fassung getroffen werden können. Er hebt auch die den Maßregelausspruch betreffenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Dieses wird auch zu berücksichtigen haben, dass infolge der Änderung von § 64 Satz 2 StGB das Erreichen des Unterbringungsziels „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ sein muss, die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose also „moderat angehoben“ worden sind, indem jetzt „eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70).

Appl

Zeng

Meyberg

Grube

Schmidt