Criminal appeal admissibility: failure to fully plead facts supporting recusal objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal as unfounded, upholding the judgment of the Hanau Regional Court and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on the defendant’s challenge to the criminal conviction, which included a procedural objection alleging that the lower court had incorrectly denied a request for the recusal of the presiding judge, thereby rendering the panel improperly constituted. The BGH found the appeal failed to establish any legal error to the defendant’s disadvantage and specifically ruled the recusal argument inadmissible under § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO because the appellant failed to incorporate the referenced official statement from the judge into the appeal brief, thereby failing to satisfy the requirement to present all facts necessary for the appellate court to verify the alleged procedural error.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Criminal appeal admissibility: failure to fully plead facts supporting recusal objection: Die Rüge der Revision, das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, die Strafkammer daher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer teilt nicht die im Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts in Bezug genommene dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters mit und genügt daher nicht dem Erfordernis, alle Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensfehler begründen, so vollständig und genau vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein auf Grundlage der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sollten die behaupteten Tatsachen zutreffen.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Revision, das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, die Strafkammer daher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer teilt nicht die im Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts in Bezug genommene dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters mit und genügt daher nicht dem Erfordernis, alle Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensfehler begründen, so vollständig und genau vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein auf Grundlage der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sollten die behaupteten Tatsachen zutreffen.
Appl
Meyberg
Grube
Schmidt
Lutz