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4 StR 454/11 KI-generiert

Sexual abuse of a child: Whether a spoken sexual invitation on a public path constitutes an immediate commencement for attempt purposes under § 22 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 454/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) granted the defendant’s appeal, vacating the Landgericht Rostock’s conviction for sexual abuse of a child in legal concurrence with attempted sexual abuse of a child, and remanded the case for a new hearing. The dispute centered on whether the defendant's spoken invitation to a nine-year-old victim to touch his penis constituted an immediate commencement of the offense under criminal attempt doctrine, challenging the lower court's factual findings regarding the defendant's intent to commit the act in public. The BGH held that a sexual invitation does not automatically constitute an "immediate commencement" under § 22 StGB unless the perpetrator intended to perform the sexual act immediately on the open street without intervening steps; lacking explicit findings on this specific intent, the attempt element was not proven, and the vacatur extended to the completed offense due to the finding of legal concurrence.

Legislator-Regeste

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§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB, § 22 StGB, § 52 StGB; Sexual abuse of a child: Whether a spoken sexual invitation on a public path constitutes an immediate commencement for attempt purposes under § 22 StGB: The dispute centered on whether the defendant's spoken invitation to a nine-year-old victim to touch his penis constituted an immediate commencement of the offense under criminal attempt doctrine, challenging the lower court's factual findings regarding the defendant's intent to commit the act in public. The BGH held that a sexual invitation does not automatically constitute an "immediate commencement" under § 22 StGB unless the perpetrator intended to perform the sexual act immediately on the open street without intervening steps; lacking explicit findings on this specific intent, the attempt element was not proven, and the vacatur extended to the completed offense due to the finding of legal concurrence.

Schlagwörter

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Sexualdelikte an Kindern versuchte sexuelle Nötigung Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger Kindesschutzverfahren Eröffnung des Strafverfahrens Konventionsartikel
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Volltext

Sexueller Missbrauch eines Kindes: Voraussetzungen eines Versuchs

[TENOR] 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Mai 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE] 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts begleitete der Angeklagte die ihm unbekannte neun Jahre alte Grundschülerin C. auf ihrem Schulweg. Dabei erzählte er ihr, dass zwei etwa 12 Jahre alte Freundinnen seiner Tochter bei ihm zuhause gebadet hätten. Eine von ihnen habe auf seine Aufforderung hin seinen Penis angefasst und sei anschließend von ihm von hinten „gefickt“ worden. Im Anschluss daran forderte er C. auf, ebenfalls seinen Penis anzufassen. Diese weigerte sich, ging aber weiter neben dem Angeklagten her. Kurz darauf kam ihr Vater hinzugeeilt und stellte den Angeklagten zur Rede. Ob C. die Bedeutung des Wortes „Ficken“ geläufig war, vermochte das Landgericht nicht sicher festzustellen. Sie war jedoch in der Lage, sowohl den sexuellen Bezug der Erzählungen, als auch den Inhalt der an sie gerichteten Aufforderung zu erfassen. Noch am Folgetag wirkte sie deshalb peinlich berührt.

3

Das Landgericht hat in den Erzählungen des Angeklagten einen sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB und in der sich anschließenden Aufforderung seinen Penis anzufassen einen hierzu in Tateinheit stehenden versuchten sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 Fall 2, Abs. 6 Halbsatz 1; § 23 Abs. 1, § 22 StGB gesehen.

II.

4

Ein versuchter sexueller Missbrauch eines Kindes wird durch die Feststellungen nicht belegt.

5

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen erfüllen diese Voraussetzungen nur dann, wenn sie nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weiteren Zwischenakt in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 297 f.; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 22 Rn. 10 mwN). Danach kann in der Aufforderung des Angeklagten, seinen Penis anzufassen, nur dann ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Fall 2 StGB gesehen werden, wenn der Angeklagte dabei angenommen hat, dass es im unmittelbaren Anschluss – also auf offener Straße – zur Vornahme der angestrebten sexuellen Handlung kommt. Ausdrückliche Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen. Obgleich der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen exhibitionistischer Handlungen und Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit verurteilt werden musste, versteht sich ein solcher Tatplan hier nicht von selbst.

6

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da das Landgericht von Tateinheit (§ 52 StGB) ausgegangen ist, betrifft die Aufhebung auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB.

Ernemann Roggenbuck Franke

Bender Quentin