Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 ARs 19/11 KI-generiert

Bankruptcy liability of corporate managers: Abandonment of the interest theory for delimiting insolvency crimes from breach of trust

Geschäftsnummer 1 ARs 19/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The First Criminal Senate of the Federal Court of Justice (BGH) agreed with the Third Criminal Senate’s legal view, expressly abandoning its own prior conflicting jurisprudence regarding the criminal liability of managing directors of limited liability companies (GmbH) for bankruptcy. The dispute concerned whether a GmbH managing director who diverts assets of the company while it faces imminent insolvency is criminally liable for bankruptcy under § 283 StGB even when acting outside the company's interest, specifically in scenarios involving asset-damaging conduct that typically reduces the insolvency estate. The court rejected the "interest theory" (Interessentheorie), which previously limited the application of bankruptcy offenses to situations where the actor acted in the interest of the company, thereby creating an unjustified disparity between individual merchants and corporate managers and undermining the protective purpose of insolvency criminal law. The decisive legal basis established that the delimitation between bankruptcy offenses (§§ 283 ff. StGB), breach of trust (§ 266 StGB), and property crimes (§§ 242, 246 StGB) must no longer be determined by the "interest formula," resulting in an expanded scope of liability for corporate directors engaging in insolvent asset diversion regardless of their subjective intent to benefit the company.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 266 StGB; Bankruptcy liability of corporate managers: Abandonment of the interest theory for delimiting insolvency crimes from breach of trust: Der 1. Strafsenat teilt die Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.

Schlagwörter

KI-generiert
Verantwortlichkeit des Unternehmens Masseverbindlichkeit Zahlungsunfähigkeit Rechtstheorie Interessenkollision Unternehmensleiter
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführes wegen Bankrotts

[TENOR]

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

[GRUENDE]

1. Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden (Beschluss vom 15. September 2011 - 3 StR 118/11):

Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

2. Der 3. Strafsenat hatte bereits mit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 3 StR 372/08 gewichtige Argumente angeführt, die für ein Abweichen der Rechtsprechung von der „Interessentheorie“ sprechen könnten (BGH NStZ 2009, 437, 439). Namentlich im Hinblick auf die bei Anwendung der Interessentheorie entstehende Ungleichbehandlung von Einzelkaufleuten und GmbH-Geschäftsführern sowie auf den Umstand, dass die Anwendung der „Interessenformel“ zu einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Zurückdrängung der Delikte des Insolvenzstrafrechts bei vermögensschädigenden und damit in der Regel masseschmälernden Verhaltensweisen zum Nachteil von Handelsgesellschaften führt (vgl. Radtke, GmbHR 2009, 875), hatte auch der 1. Strafsenat schon damals Bedenken gegen die weitere Anwendung der „Interessenformel“ zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Bankrotttatbestands bei Handelsgesellschaften. Er neigte ebenfalls dazu, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelikten der §§ 283 ff. StGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB, aber auch den Eigentumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der Interessenformel vorzunehmen. Mit Beschluss vom 1. September 2009 im Verfahren 1 StR 301/09 hat der 1. Strafsenat dies klar zum Ausdruck gebracht. Ein Anfrageverfahren kam damals mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht in Betracht.

Der 1. Strafsenat teilt die Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander