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2 ARs 98/25 ECLI:DE:BGH:2026:110326B2ARS98.25.0 KI-generiert

Psychiatric confinement: Inadmissibility of further appeal against appellate dismissal and prohibition of counter-appeal against binding orders

Geschäftsnummer 2 ARs 98/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellant's further appeal as inadmissible at his own cost and rejected his alternative motion to reinterpret the filing as a counter-appeal, thereby upholding the Kammergericht's prior dismissal of the immediate appeal. The dispute concerned the continued confinement of the appellant in a psychiatric hospital, which the lower enforcement chamber had ordered after the appellant filed an immediate appeal that was subsequently rejected by the Kammergericht. The court held that the Kammergericht's dismissal order could not be challenged by further appeal under § 304(4) sentence 2 half-sentence 1 of the Code of Criminal Procedure, and no exceptions under § 310(1) StPO applied, as the provision is exhaustive and allows no analogical interpretation. Furthermore, the alternative request for a counter-appeal was denied because such remedies against legally binding decisions are generally inadmissible under criminal procedure law, absent specific statutory provisions for correcting violations of the right to be heard, which were not claimed here.

Legislator-Regeste

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§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO, § 310 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1 StPO; Psychiatric confinement: Inadmissibility of further appeal against appellate dismissal and prohibition of counter-appeal against binding orders: Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16. Dezember 2024 - Az.: 5 Ws 222/24 - wird als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO).

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anspruch auf rechtliches Gehör fristlose Entlassung Strafurteil Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvL 2/78
Juni 1978 - 2 BvL 2/78, BVerfGE 48, 367, 376; BGH, Beschluss vom 25.
BVerfGE 48, 367
Juni 1978 - 2 BvL 2/78, BVerfGE 48, 367, 376; BGH, Beschluss vom 25.
BGHSt 25, 120
Januar 1973 - 7 BJs 316/70, StB 76/72, BGHSt 25, 120, 121).
BVerfGE 107, 395
April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416, und vom 16.
1 BvR 2803/06
Januar 2007 - 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538, 2539; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.
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Volltext

1. Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16. Dezember 2024 - Az.: 5 Ws 222/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der (Hilfs-) Antrag, die weitere Beschwerde als Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung umzudeuten und die Akten an das Kammergericht zur Entscheidung über die Gegenvorstellung zurückzusenden, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 30. September 2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Kammergericht durch Beschluss vom 16. Dezember 2024 verworfen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Januar 2025 mit der „weiteren Beschwerde“ und beantragt in einem weiteren Schriftsatz vom 24. März 2025 hilfsweise, die weitere Beschwerde in eine Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung umzudeuten und die Akten an das Kammergericht zur Entscheidung über die Gegenvorstellung zurückzusenden.

II. Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16. Dezember 2024 - Az.: 5 Ws 222/24 - wird als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO).

Die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Als Ausnahmevorschrift ist die Regelung erschöpfend und eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1978 - 2 BvL 2/78, BVerfGE 48, 367, 376; BGH, Beschluss vom 25. Januar 1973 - 7 BJs 316/70, StB 76/72, BGHSt 25, 120, 121). Mangels planwidriger Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung aus (vgl. LR-StPO/Matt, 26. Aufl., § 310 Rn. 29; Wegner in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, Bd. 9, § 57 Beschwerde Rn. 109).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

III. Der (Hilfs-)Antrag, die weitere Beschwerde als Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung umzudeuten und die Akten an das Kammergericht zur Entscheidung über die Gegenvorstellung zurückzusenden, wird abgelehnt.

Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind unzulässig (vgl. MüKo-StPO/Allgayer, 2. Aufl., § 296 Rn. 12; SSW-StPO/Hoch, Vorbemerkung zu §§ 296 ff. Rn. 43, jeweils mwN). Dies folgt daraus, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen und es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416, und vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538, 2539; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2019 - 2 Ws 336/18, BeckRS 2019, 29680; KG, Beschluss vom 1. März 2023 - 3 ORbs 19/23, NZV 2023, 516, 517; BayObLG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 - 203 StObWs 142/33, Rn. 11). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn - was hier nicht behauptet wird - das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 311a, 356a StPO). Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Gegenvorstellung kommt eine Übersendung der Akten an das Kammergericht nicht in Betracht.

Menges Grube Schmidt