Cartel litigation counsel fee: Justification for maximum double statutory flat-rate fee due to exceptional case complexity and high-risk media exposure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Cartel Court Senate granted the defense counsel's application, ordering a flat-rate fee of 1,232 € in lieu of the statutory statutory fees for the legal representation in a legal appeal (Rechtsbeschwerde) proceeding. The dispute concerned the adequacy of the counsel's compensation, where the representative of the Federal Treasury acknowledged that the statutory amount of 616 € was unreasonable given the special scope and difficulty of the case, while the applicant sought a higher fee based on the media attention and high stakes involved for the client. The court held that under § 42 Abs. 1 RVG, a flat fee may be set when statutory fees are unreasonable due to exceptional complexity, allowing up to double the maximum statutory amount within the court's discretion; it determined that the significant legal complexity and potential for material and immaterial consequential damages justified the maximum permissible doubling of the highest statutory fee.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 60 Abs. 1 RVG, § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG; Cartel litigation counsel fee: Justification for maximum double statutory flat-rate fee due to exceptional case complexity and high-risk media exposure: Sind die für das Rechtsbeschwerdeverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 2 StR 190/12, juris Rn. 2; vom 23. Juli 2020 - 1 StR 300/17, juris Rn. 3).
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KI-generiertVolltext
Dem Wahlverteidiger Dr. G. aus K. steht für das Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54/22 anstelle der gesetzlichen Gebühren (Nr. 5113 VV RVG) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.232 € zu.
[GRUENDE]
I. Der Antragsteller hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren KRB 54/22 beantragt, eine Pauschgebühr in Höhe von 1.232 € festzustellen. Nach Auffassung der Vertreterin der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von 616 € (Nr. 5113 VV RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2021) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; sie stellt die Festsetzung einer höheren Gebühr in das Ermessen des Senats.
II. Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 1.232 € fest.
1. Sind die für das Rechtsbeschwerdeverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 2 StR 190/12, juris Rn. 2; vom 23. Juli 2020 - 1 StR 300/17, juris Rn. 3).
2. Unter Berücksichtigung des beträchtlichen Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren hält der Senat die antragsgemäße Festsetzung einer Pauschgebühr von 1.232 € für angemessen. Der Umstand, dass das - zu einer Grundsatzentscheidung führende - Verfahren wegen seiner medialen Aufarbeitung und der damit einhergehenden Gefahr materieller und immaterieller Folgeschäden für seinen Auftraggeber von hoher Bedeutung und zugleich rechtlicher Komplexität war, lässt ausnahmsweise eine Verdoppelung der Höchstgebühr als erforderlich und gerechtfertigt erscheinen.
Roloff
Picker
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