Inclusion of auxiliary set-off claims in revision subject matter value where original document judgment substantively denies counterclaims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the defendant's objection to the court's determination of the subject matter value in the revision proceedings, affirming the assessment of €4,451,268 and refusing to waive the associated court fees. The dispute concerned the repayment of loans in an original document proceedings where the defendant had raised a statute of limitations defense and asserted auxiliary set-off claims based on unjustified enrichment regarding service module and rental contracts; the lower courts had granted the plaintiff's claim in part, leading to cross-appeals in revision which were ultimately dismissed by the BGH. The decisive legal issue was whether the subject matter value in revision could be increased under § 45 (3) GKG where the court of appeal rendered an original document judgment that included a substantive decision on the unenforceability of the auxiliary set-off claims rather than merely deeming set-off procedurally inadmissible; the BGH held that because the revision court had issued a binding decision on the existence of the counterclaims, thereby denying them with res judicata effect under § 322 (2) ZPO, the value of those claims must be included in the calculation, and no procedural error severe enough to warrant a waiver of costs under § 21 (1) GKG was found.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 45 Abs. 3 GKG, § 63 Abs. 3 GKG, § 598 ZPO, § 322 Abs. 2 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; Inclusion of auxiliary set-off claims in revision subject matter value where original document judgment substantively denies counterclaims: Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht niederzuschlagen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230 mwN). Ein solcher liegt nicht vor, denn die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79, MDR 1980, 203).
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KI-generiertVolltext
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren in dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Die Parteien stritten über die Rückgewähr von an den Beklagten ausgereichten Darlehen. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und rechnete hilfsweise mit bereicherungsrechtlichen Gegenansprüchen auf. Das Landgericht gab der im Urkundenprozess erhobenen Klage durch Urkundenvorbehaltsurteil bis auf einen Teil der Nebenforderungen statt. Auf die Berufung des Beklagten ermäßigte das Berufungsgericht die zu zahlenden Zinsen, wies die weitergehende Berufung des Beklagten zurück und ließ die Revision zu. Die Klägerin und der Beklagte legten jeweils Revision gegen das Berufungsurteil ein. Der Senat wies die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zurück.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Januar 2023 den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 4.451.268 € (Klageforderung 1.929.000 €, erste Hilfsaufrechnung 1.404.000 €, zweite Hilfsaufrechnung 1.118.268 €, § 45 Abs. 3 GKG) festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich der Beklagte mit einer Gegenvorstellung. Er meint, bei einem Urkundenvorbehaltsurteil scheide eine Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG aus.
II. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren in dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2023 ist zwar statthaft, da der Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZR 78/21, WuM 2022, 368 Rn. 2). Sie gibt aber keine Veranlassung dazu, weil der Streitwert zutreffend festgesetzt worden ist.
1. Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich gemäß § 45 Abs. 3 GKG der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
2. Der Senat hat nicht lediglich eine Entscheidung über die Begründetheit der Klageforderungen getroffen (vgl. Urteil des Senats vom 4. Mai 2023, S. 7 ff), sondern auch über die von dem Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Forderungen wegen der von ihm erbrachten Zahlungen auf die Servicemodulverträge in Höhe von 1.963.139 € und auf die Mietverträge in Höhe von 1.118.268 € (vgl. Urteil des Senats vom 4. Mai 2023, S. 17 ff) entschieden. Dabei hat der Senat erkannt, dass die mit den Hilfsaufrechnungen verfolgten Forderungen, soweit diese in dem Urkundenprozess geltend gemacht worden sind, nicht bestehen und nicht etwa die Aufrechnung nach § 598 ZPO als im Urkundsprozess unstatthaft zurückgewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1971 - VII ZR 27/70, NJW 1973, 2226).
Wird der Klage stattgegeben, weil die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung unbegründet ist, wird zugleich die Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO auch mit der Wirkung für ein etwaiges Nachverfahren aberkannt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 401/02, NJW-RR 2004, 1000, 1001; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 322 Rn. 17 mwN).
III. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht niederzuschlagen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230 mwN). Ein solcher liegt nicht vor, denn die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79, MDR 1980, 203).
Schoppmeyer
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