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5 StR 31/26 ECLI:DE:BGH:2026:210426B5STR31.26.0 KI-generiert

Robbery sentencing error: failure to weigh confession as decisive mitigating factor in statutory sentencing framework selection

Geschäftsnummer 5 StR 31/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, lifting the sentencing portion of the Landgericht Dresden's 2025 judgment for particularly serious robbery and dangerous bodily harm, and remanded the case for a new hearing on sentencing while rejecting the remaining claims. The dispute centered on the lawfulness of the original five-year sentence and the rejection of a lesser offense classification under § 250 Abs. 3 StGB. The Court found a legal error in the framework sentencing decision because the lower court failed to adequately consider the defendant's confession as a decisive mitigating circumstance under § 267 Abs. 3 StPO, despite acknowledging it in the concrete sentencing phase; the decision also noted a potential error regarding the lack of a *Hard Case Adjustment* (Härteausgleich), instructing the remanding court to address this issue.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 250 Abs. 3 StGB; Robbery sentencing error: failure to weigh confession as decisive mitigating factor in statutory sentencing framework selection: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Revision des Strafurteils Geständnis Raub Körperverletzung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. September 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da das Landgericht die Wahl des Strafrahmens nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. Allerdings greifen die von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die Ablehnung der Annahme eines minderschweren Falls nicht durch. Indes hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift auf folgendes hingewiesen:

Die Strafrahmenwahl erweist sich als rechtsfehlerhaft. Zwar hat das Landgericht hierbei sowohl be- als auch entlastende Strafzumessungsfaktoren in Rechnung gestellt [...]. Es hat jedoch übersehen, dass der Angeklagte ein Geständnis abgelegt und dadurch die Hauptverhandlung erheblich verkürzt hat [...]. Da es sich hierbei um einen bestimmenden Strafzumessungsumstand im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt, kann die Ablehnung der Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB keinen Bestand haben.

Dem verschließt sich der Senat letztlich nicht. Zwar hat das Landgericht das Geständnis im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt und ihm dort erhebliche Bedeutung beigemessen; dem kann aber schon deshalb nicht mit der notwendigen Gewissheit entnommen werden, dass es dieses bei der Strafrahmenwahl im Blick hatte, weil demgegenüber andere strafmildernde Erwägungen sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung Erwähnung gefunden haben. Der Rechtsfehler nötigt - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem Begründungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.

Das neu mit der Sache befasste Gericht wird - sollte es nicht ebenfalls auf die gesetzliche Mindeststrafe erkennen - Gelegenheit haben, den weiteren vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Aspekt eines unterlassenen Härteausgleichs in den Blick zu nehmen.

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen