Crediting payments to suspended sentence conditions in subsequent aggregate sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the Landgericht Bonn’s judgment to the extent it failed to account for the defendant’s prior compliance with a suspended sentence condition, and remanded the case for further proceedings; the remainder of the revision was dismissed. The dispute arose from a final judgment of one year and six months’ imprisonment for intentional bankruptcy, delayed insolvency proceedings, and violations of bookkeeping duties, where the lower court had incorporated a prior custodial sentence via subsequent total sentencing without addressing the credit for €2,000 the defendant had paid toward a suspension condition in the incorporated sentence. The decisive legal basis was the court’s duty to investigate under § 244(2) Code of Criminal Procedure, coupled with the requirement that when a new aggregate sentence is not suspended, payments made to fulfill conditions of an incorporated suspended sentence must be credited to shorten the execution of the aggregate prison term pursuant to § 58(2) sentence 2 in conjunction with § 56f(3) sentence 2 of the German Criminal Code.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB; Crediting payments to suspended sentence conditions in subsequent aggregate sentencing: The dispute arose from a final judgment of one year and six months’ imprisonment for intentional bankruptcy, delayed insolvency proceedings, and violations of bookkeeping duties, where the lower court had incorporated a prior custodial sentence via subsequent total sentencing without addressing the credit for €2,000 the defendant had paid toward a suspension condition in the incorporated sentence. The decisive legal basis was the court’s duty to investigate under § 244(2) Code of Criminal Procedure, coupled with the requirement that when a new aggregate sentence is not suspended, payments made to fulfill conditions of an incorporated suspended sentence must be credited to shorten the execution of the aggregate prison term pursuant to § 58(2) sentence 2 in conjunction with § 56f(3) sentence 2 of the German Criminal Code.
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KI-generiertCited in the operative part of the grounds to define the legal basis for the rejection of the further revision as unfounded.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Juni 2022, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen, die der Angeklagte im Rahmen der für die einbezogene Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 29. November 2021 (Az.: 204 Cs – 781 Js 370/20 – 86/21) gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat, unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstandung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist in zulässiger Weise erhoben und begründet.
1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 29. November 2021, den die Strafkammer zu Recht im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB in die hier gegenständliche Verurteilung einbezogen hat, war der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ausweislich des von der Revision mitgeteilten und von der Wirtschaftsstrafkammer in die Hauptverhandlung eingeführten Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts Siegburg war dem Angeklagten in jenem Verfahren zur Auflage gemacht worden, 2.000 € in Raten von 100 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
2. Die Revision trägt unwidersprochen vor, dass durch Beiziehung des Bewährungsheftes festgestellt worden wäre, dass der Angeklagte im Rahmen der genannten Bewährungsauflage Geldzahlungen geleistet habe. Sie beanstandet, dass die Wirtschaftsstrafkammer diesbezügliche Ermittlungen unterlassen und folglich auch – was ausweislich der Urteilsgründe zutrifft – keine dahingehenden Feststellungen getroffen hat.
3. Zu entsprechender Aufklärung musste sich die Strafkammer in der vorliegenden Fallkonstellation indes gedrängt sehen. Wird die neue Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleich für die Nichterstattung der Leistungen, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen einbezogener, zur Bewährung ausgesetzter Strafen erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2002 – 2 StR 200/02; vom 28. Februar 2023 – 2 StR 492/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1257 mwN).
Appl
Zeng
Meyberg
Grube
Schmidt