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I ZB 114/22 ECLI:DE:BGH:2024:080124BIZB114.22.0 KI-generiert

Determination of attorney fee value in debt enforcement appeal under the Lawyers' Fees Act (RVG)

Geschäftsnummer I ZB 114/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered a cost-free determination of the fee basis (Gegenstandswert) for the creditor’s attorney in the legal complaint (Rechtsbeschwerde) phase, capping it at €500, effectively granting the creditor’s request for a specific fee calculation. This procedural ruling arose from a debt enforcement case where the underlying claim comprised a principal debt of €100 and accessory claims of €109.71, as established by the execution order. The court applied §§ 18, 23, 25, and 33 RVG (German Lawyers' Fees Act), specifically § 33(1) RVG for the fee determination in the absence of a standard court fee value, and § 33(9) RVG to declare the decision free of charge, relying on § 23(2) and (3), § 25(1) No. 4, and § 18(1) No. 16 RVG to set the cap based on the visible claim amount.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG, § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG; Determination of attorney fee value in debt enforcement appeal under the Lawyers' Fees Act (RVG): Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Betreibungskosten Kostenberechnung Vollstreckungsentscheid Werturteil prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die beizutreibende Forderung (laut Verhaftungsauftrag bestehend aus einer Hauptforderung von 100 € und Nebenforderungen von 109,71 €) diesen Betrag übersteigt.

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Odörfer