Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 396/25 ECLI:DE:BGH:2026:100326B2STR396.25.2 KI-generiert

Correction of confiscation amount for stolen goods due to erroneous valuation of depreciation and calculation error

Geschäftsnummer 2 StR 396/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Justice rejected the defendant's appeal as largely unfounded, upholding the Landgericht Köln’s conviction for ten counts of serious aggravated robbery and two counts of theft, but corrected the confiscation order by reducing the total value of proceeds to be seized from €92,427.94 to €92,075.43 and dismissing the defendant's liability for appellate costs. The dispute centered on a challenge to the financial consequences of the conviction, specifically the calculation of the value of stolen goods, where the appellate court identified a minor calculation error of €3.00 and a substantive methodological error regarding the depreciation of three stolen bicycles and a frame with accessories, which resulted in an overestimation of the loot value by €349.51. The decision applied the statutory provisions on the confiscation of the value of criminal proceeds under §§ 73 and 73c StGB to rectify the lower court's erroneous valuation basis, ensuring the confiscation order strictly aligned with the objectively determined value of the illicit gains.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 473 Abs. 4 StPO; Correction of confiscation amount for stolen goods due to erroneous valuation of depreciation and calculation error: The dispute centered on a challenge to the financial consequences of the conviction, specifically the calculation of the value of stolen goods, where the appellate court identified a minor calculation error of €3.00 and a substantive methodological error regarding the depreciation of three stolen bicycles and a frame with accessories, which resulted in an overestimation of the loot value by €349.51. The decision applied the statutory provisions on the confiscation of the value of criminal proceeds under §§ 73 and 73c StGB to rectify the lower court's erroneous valuation basis, ensuring the confiscation order strictly aligned with the objectively determined value of the illicit gains.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Einziehung Abschreibung geringfügiger Diebstahl Raub Rechnungsfehler Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 473 Abs. 4 StPO

Basis for ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy despite the partial success of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 2024 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 92.075,43 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist und die weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, davon in einem Fall im Versuch, sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 92.427,94 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Lediglich der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) bedarf der Korrektur. Die Nachprüfung der Einziehungsentscheidung offenbart einen Rechenfehler des Landgerichts im Fall B.I.5 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten in Höhe von drei Euro. Darüber hinaus ergibt sich im Fall B.II.12 der Urteilsgründe aufgrund der vom Landgericht zugrunde gelegten Schätzgrundlagen ein Zeitwert der drei gestohlenen Fahrräder von 13.836,10 Euro und ein Zeitwert des Rahmens mit Anbauteilen in Höhe des hälftigen Anschaffungspreises für Zubehörteile von 3.318,50 Euro. Dies führt zur Korrektur auch in diesem Fall; die über einen Beutewert von 17.154,60 Euro hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 349,51 Euro entfällt.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges

Appl

Zeng

Grube

Schmidt