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6 StR 332/23 ECLI:DE:BGH:2024:090124B6STR332.23.0 KI-generiert

Hearing complaint in criminal revision: no right-to-be-heard violation where appellate court denies the defense’s legal views and dismisses revision without reasoned explanation

Geschäftsnummer 6 StR 332/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The hearing complaint (Anhörungsrüge) filed by the convicted defendant was rejected, leaving the Federal Court of Justice's prior order intact, which had modified the judgment on guilt and confiscation while dismissing the remainder of the defendant's revision as unfounded; the defendant was ordered to bear the costs of the complaint. The dispute concerned a criminal revision against a lower court judgment, where the defendant alleged a violation of the right to be heard (audi alteram partem), claiming the appellate panel ignored the arguments in his revision brief and his rebuttal to the Public Prosecutor General’s motion. The court held that no procedural violation occurred because dissenting from the defense's legal views does not constitute a breach of the right to be heard, and no explanation for dismissing the revision is required under § 349(2) Code of Criminal Procedure (StPO), even when the defendant has filed a counter-statement against the prosecution's brief, as per § 356a StPO.

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Hearing complaint in criminal revision: no right-to-be-heard violation where appellate court denies the defense’s legal views and dismisses revision without reasoned explanation: Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. Februar 2023 mit Beschluss vom 16. November 2023 den Schuld- und Einziehungsausspruch nach § 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert und die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Dezember 2023 Anhörungsrüge erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Senat weder den Inhalt der Revisionsbegründung noch denjenigen seiner Erwiderungen auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts beachtet habe.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Revision des Strafurteils Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige Störung der öffentlichen Ordnung strafrechtliche Einziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. November 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

[GRUENDE]

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. Februar 2023 mit Beschluss vom 16. November 2023 den Schuld- und Einziehungsausspruch nach § 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert und die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Dezember 2023 Anhörungsrüge erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Senat weder den Inhalt der Revisionsbegründung noch denjenigen seiner Erwiderungen auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts beachtet habe.

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass er den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 6 StR 334/20). Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des Verwerfungsbeschlusses vor; das gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 421/20 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Sander

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi