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4 StR 228/20 ECLI:DE:BGH:2020:160620B4STR228.20.0 KI-generiert

Unified juvenile sentencing must independently reassess prior convictions under § 31 Abs. 2 JGG

Geschäftsnummer 4 StR 228/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's revision but corrected the operative judgment to mandate the proper formation of a unified juvenile sentence of three years and eight months, explicitly incorporating prior convictions from the Amtsgericht Werl and Amtsgericht Soest. The dispute centered on whether the Landgericht Arnsberg erroneously calculated the unified juvenile sentence by merely referencing the penalty from a prior judgment for dangerous bodily harm and bodily harm, rather than reassessing the prior offenses in light of the new charges of attempted aggravated extortion, attempted extortion, and drug possession. The court held that under Section 31(2) Sentence 1 of the Juvenile Court Act (JGG), the appellate court must perform an independent, unified legal consequence assessment for all combined offenses, not just add new penalties to existing ones; however, the correction was formal because the defendant’s high ongoing aggression and educational needs precluded a more lenient outcome had the prior facts been re-evaluated.

Legislator-Regeste

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§ 74, § 109 Abs. 2 JGG; Unified juvenile sentencing must independently reassess prior convictions under § 31 Abs. 2 JGG: The dispute centered on whether the Landgericht Arnsberg erroneously calculated the unified juvenile sentence by merely referencing the penalty from a prior judgment for dangerous bodily harm and bodily harm, rather than reassessing the prior offenses in light of the new charges of attempted aggravated extortion, attempted extortion, and drug possession. The court held that under Section 31(2) Sentence 1 of the Juvenile Court Act (JGG), the appellate court must perform an independent, unified legal consequence assessment for all combined offenses, not just add new penalties to existing ones; however, the correction was formal because the defendant’s high ongoing aggression and educational needs precluded a more lenient outcome had the prior facts been re-evaluated.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung strafrechtliches Revisionsverfahren schwerer Fall E-Justice Individualisierung der Strafzumessung Realkonkurrenz von Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 74, § 109 Abs. 2 JGG

Cited in the second order to justify the decision to waive imposing the costs and expenses of the legal remedy on the complainant.

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Volltext

Jugendstrafsache: Bildung einer Einheitsjugendstrafe

[TENOR]

1. Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. Januar 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Werl vom 24. November 2017 (Az. 3 Ds 461/Js 38/17 – 85/17) und des Amtsgerichts Soest vom 15. August 2018 (20 Ls 310 Js 1064/17 – 34/18) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74, § 109 Abs. 2 JGG).

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln „unter Einbeziehung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Soest vom 15. August 2018 (20 Ls 310 Js 1064/17 – 34/18)“ zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt zu einer Berichtigung des Urteilstenors. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

2. Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben.

a) Allerdings hat das Landgericht bei der Bestimmung der Einheitsjugendstrafe ersichtlich übersehen, dass nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht lediglich die Strafe aus dem früheren noch nicht erledigten Urteil, sondern das Urteil als solches in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen wird. Dabei hat der Tatrichter eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen. Ist in der einzubeziehenden Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen unter Neubewertung zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 – 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 2 StR 274/15 Rn. 5; Beschluss vom 21. Mai 2008 – 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 31 Rn. 22, 39, 49 f. mwN). Stattdessen hat die Jugendkammer bei der Bestimmung der Einheitsjugendstrafe ausschließlich auf die neu festgestellten Taten abgestellt. Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Soest vom 15. August 2018 (ein Jahr und sechs Monate Einheitsjugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung) und das dort einbezogene Urteil des Amtsgerichts Werl vom 24. November 2017 (neun Monate Jugendstrafe wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung) sowie die dort abgeurteilten Taten hat sie nur unter den Gesichtspunkten der früherer einschlägigen Straffälligkeit und des Bewährungsversagens in den Blick genommen.

b) Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass die Jugendkammer bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG und einer damit verbundenen Neubewertung der bereits abgeurteilten früheren Taten zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn aus den Ausführungen der Jugendkammer ergibt sich schon für sich ein erheblicher Erziehungsbedarf. Die früheren abgeurteilten Taten stehen zu den neuen Taten in einem engen Zusammenhang, der insbesondere durch die fortdauernde hohe Aggressionsbereitschaft des Angeklagten geprägt wird. Der Senat hat daher lediglich den Urteilstenor entsprechend den Anforderungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG berichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 5 StR 445/17).

Sost-Scheible

Bender

Quentin

Sturm

Rommel