Unquantified adhesion claim requiring specification of damages magnitude
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Procedure (BGH) partially allowed the defendant's appeal, quashing the lower court's adhesion order in favor of one co-plaintiff and directing that no further decision be made regarding that party, while dismissing the remainder of the appeal and upholding the six-year-three-month prison sentence for aggravated robbery and bodily injury. The dispute centered on the procedural validity of an unquantified adhesion claim for pain and suffering damages, where the plaintiff requested a judicially determined amount without specifying a monetary range. The court held that such an application was inadmissible because § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO requires a specific request including the approximate magnitude of the claimed damages to ensure clarity for the opposing party and the court; consequently, the appellate court ordered the defendant to bear the costs for the successful co-plaintiffs and the invalid adhesion proceedings, but assigned the court expenses arising from the invalid claim to the state treasury to avoid inequitable burdening the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 472a Abs. 2 Satz 3 StPO; Unquantified adhesion claim requiring specification of damages magnitude: Der Adhäsionsantrag des Nebenklägers S. ist unzulässig. Er genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Daher ist die zu seinen Gunsten ergangene Adhäsionsentscheidung aufzuheben und in Bezug auf diesen Nebenkläger insgesamt von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
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KI-generiertVolltext
Zulässigkeit eines unbezifferten Adhäsionsantrags
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 13. November 2017 im Adhäsionsausspruch insoweit aufgehoben, als eine Adhäsionsentscheidung zugunsten des Nebenklägers S. ergangen ist; insoweit wird insgesamt von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern B. , N. und S. im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Er hat auch die der Adhäsionsklägerin B. erwachsenen notwendigen Auslagen und die insoweit entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Die aufgrund der Anträge des Adhäsionsklägers S. entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Adhäsionsverfahren hat es ihn verurteilt, an die Nebenklägerin B. ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung abgesehen. Außerdem hat es ihn verurteilt, an den Nebenkläger S. ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen und weiter festgestellt, dass der Anspruch dieses Nebenklägers „auf vorsätzlicher rechtswidriger Handlung beruht“; im Übrigen hat es auch insoweit von einer Entscheidung abgesehen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Adhäsionsantrag des Nebenklägers S. ist unzulässig. Er genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Daher ist die zu seinen Gunsten ergangene Adhäsionsentscheidung aufzuheben und in Bezug auf diesen Nebenkläger insgesamt von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Der Adhäsionskläger S. hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen. Das reicht nicht aus.
§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Bei einem unbezifferten Antrag müssen die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 – VI ZR 162/80, NJW 1982, 340; vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 350, 351; Beschlüsse vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, NStZ-RR 2016, 351; vom 14. März 2018 – 4 StR 516/17, NStZ-RR 2018, 223, 224). Deshalb fehlt es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Adhäsionsantrags, wenn – wie hier – der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 – VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 1 und 2, § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Soweit im Adhäsionsverfahren den Nebenkläger S. betreffend gerichtliche Auslagen entstanden sind, hat der Senat diese der Staatskasse auferlegt, weil es unbillig wäre, den Adhäsionskläger damit zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15, NStZ-RR 2016, 351).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke