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5 StR 111/23 ECLI:DE:BGH:2023:150823B5STR111.23.0 KI-generiert

Discontinuation of partial revision proceedings and correction of confiscation amounts upon exclusion of one count in a multi-instance narcotics trafficking conviction

Geschäftsnummer 5 StR 111/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant’s appeal against a lower court's conviction for trafficking narcotics in non-trivial amounts in six instances. The appellate court discontinued the proceedings regarding the fourth case due to a successful procedural objection raised by the defendant, ordered the reduction of the confiscation amount by 31,250 Euros to 739,290 Euros, and dismissed the remaining parts of the appeal, thereby upholding the cumulative sentence of eight years and six months and the convictions for the remaining five cases. The case involved a dispute over procedural errors, specifically the denial of a motion to admit evidence from encrypted communications and wiretaps, and substantive sufficiency of evidence. The court relied on § 154 Abs. 2 StPO for the partial discontinuation and evaluated the admissibility of the rejected evidence under procedural rules, determining that the excluded indicators were insufficient to rebut the chamber’s findings, thus rejecting the remaining substantive and procedural complaints under § 349 Abs. 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO; Discontinuation of partial revision proceedings and correction of confiscation amounts upon exclusion of one count in a multi-instance narcotics trafficking conviction: The appellate court discontinued the proceedings regarding the fourth case due to a successful procedural objection raised by the defendant, ordered the reduction of the confiscation amount by 31,250 Euros to 739,290 Euros, and dismissed the remaining parts of the appeal, thereby upholding the cumulative sentence of eight years and six months and the convictions for the remaining five cases. The case involved a dispute over procedural errors, specifically the denial of a motion to admit evidence from encrypted communications and wiretaps, and substantive sufficiency of evidence. The court relied on § 154 Abs. 2 StPO for the partial discontinuation and evaluated the admissibility of the rejected evidence under procedural rules, determining that the excluded indicators were insufficient to rebut the chamber’s findings, thus rejecting the remaining substantive and procedural complaints under § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass Einstellung des Verfahrens Revision eines Entscheids prozessleitende Verfügungen Fall des Ausschlusses Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the first point of the reasoning to establish the basis for the remainder of the appeal being rejected as unfounded.

§ 154 Abs. 2 StPO

Cited in the second point of the reasoning to justify the partial discontinuation of the proceedings for the fourth case.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2022 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist;

bb) im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten um 31.250 Euro auf einen Betrag von 739.290 Euro reduziert.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die dagegen gerichtete, mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II.4 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, weil die Revision eine – nur diesen Fall betreffende – erfolgversprechende Verfahrensrüge erhoben hat, die insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache erforderlich gemacht hätte.

Die Teileinstellung des Verfahrens zieht den Wegfall der für Fall II.4 verhängten Einzelfreiheitsstrafe nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe indes nicht; sie kann bestehen bleiben. Denn angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und der verbleibenden Einzelstrafen von vier Jahren, sechs Jahren, vier Jahren und drei Monaten sowie fünf Jahren und acht Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die im Fall II.4 verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Der Wegfall der Verurteilung im Fall 4 der Urteilsgründe macht zudem eine Korrektur der Einziehungsentscheidung erforderlich, denn der im Übrigen fehlerfrei berechnete Einziehungsbetrag ist um die in diesem Fall erlangten 31.250 Euro zu reduzieren.

2. Die weitergehende Revision ist unbegründet.

a) Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Zu der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Zurückweisung eines Antrags vom 19. September 2022 auf Beiziehung und Verlesung der Aufzeichnungen von EncroChat-Kommunikation und der Telefonüberwachungsmaßnahmen und aus einem bei der Staatsanwaltschaft Bremen geführten Verfahren (Rüge V. der Revisionsbegründungsschrift) bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die unter Beweis gestellten Indizien waren schon aus sich heraus so wenig geeignet, die These der Strafkammer zu entkräften, dem Angeklagten seien am 29. Mai 2020 (Fall 6 der Urteilsgründe) zumindest auch Betäubungsmittel geliefert worden, dass es einer eingehenderen Begründung nicht bedurfte.

b) Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des nach der Teileinstellung verbleibenden Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen