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VIII ZR 300/18 ECLI:DE:BGH:2020:160620BVIIIZR300.18.0 KI-generiert

Standards for substantiating a hearing review claim under § 321a ZPO and the right to be heard

Geschäftsnummer VIII ZR 300/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's motion for a hearing review as inadmissible, leaving the lower court’s order refusing the appointment of a notarial attorney under § 78b Code of Civil Procedure in force. The dispute concerned the procedural requirement for substantiating a complaint alleging a violation of the right to be heard after the plaintiff challenged the court's application of established case law regarding notarial counsel. The court held that the motion was insufficient because it lacked the specific factual explanation and substantive argumentation required by § 321a Abs. 2 Satz 5 in conjunction with Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Code of Civil Procedure to demonstrate that the claimed procedural error was decisive for the outcome, noting that the plaintiff merely restated a divergent legal opinion and offered subjective criticisms rather than identifying specific facts constituting a violation of Article 103(1) of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 78b ZPO, § 321a Abs. 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Standards for substantiating a hearing review claim under § 321a ZPO and the right to be heard: Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. Mai 2020 nicht im Ansatz gerecht. Die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Darstellung der von der Senatsrechtsprechung abweichenden Rechtsauffassung des Klägers sowie dessen subjektiven Wertung, die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen einer Notanwaltsbestellung nach § 78b ZPO stellten eine "Willkürphraserei zur Abschaffung der Parteiherrschaft" beziehungsweise eine "begriffschaotische Pippi-Langstrumpfphantasie" dar, die von den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten lediglich "nachgeplappert" werde, sodass der Kläger zu deren Vorliegen nichts weiter vortragen müsse.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensüberprüfung Rechtsgutachten ZPO-Bestimmung unentgeltliche Rechtsverbeiständung erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen gegen den den Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO zurückweisenden Senatsbeschluss vom 28. April 2020 eingelegte Anhörungsrüge ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

Eine Anhörungsrüge ist nur dann zulässig, wenn sie konkrete Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt, denn die nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung. Auch die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung hat die Partei nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darzulegen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 2019 - VIII ZR 167/18, RdE 2020, 83 Rn. 2; vom 6. November 2018 - VIII ZR 219/18, juris Rn. 4; vom 23. August 2016 - VIII ZR 46/15, juris Rn. 4).

Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. Mai 2020 nicht im Ansatz gerecht. Die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Darstellung der von der Senatsrechtsprechung abweichenden Rechtsauffassung des Klägers sowie dessen subjektiven Wertung, die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen einer Notanwaltsbestellung nach § 78b ZPO stellten eine "Willkürphraserei zur Abschaffung der Parteiherrschaft" beziehungsweise eine "begriffschaotische Pippi-Langstrumpfphantasie" dar, die von den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten lediglich "nachgeplappert" werde, sodass der Kläger zu deren Vorliegen nichts weiter vortragen müsse.

Dr. Milger

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

Dr. Schmidt