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2 StR 138/23 ECLI:DE:BGH:2023:161123B2STR138.23.0 KI-generiert

Valuation of Narcotics Proceeds for Confiscation: Overestimation of Purchase Prices and Exclusion of Profit Margins in Calculating the Value of Criminal Gains

Geschäftsnummer 2 StR 138/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, modifying the lower court’s order to confiscate €261,020.50 in value of criminal proceeds instead of the originally assessed €262,922, while upholding the conviction and six-year, three-month custodial sentence for 24 counts of trafficking narcotics in significant quantities. The dispute centered on the correctness of the confiscation amount under the "Measures of Improvement and Prevention" provisions; specifically, the appellate court found that the first-instance court erroneously calculated the profit from two specific drug purchases, having overestimated the resale price for Case 5 by €200 and the acquisition cost basis for Case 23 by €1,701.50, leading to a reduction in the total confiscation sum. The court relied on §§ 73 ff. StGB regarding the forfeiture of the value of criminal proceeds, determining that the excess amounts were legally erroneous and correcting the financial sanction while rejecting the remainder of the appeal as unfounded regarding the guilt and sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Valuation of Narcotics Proceeds for Confiscation: Overestimation of Purchase Prices and Exclusion of Profit Margins in Calculating the Value of Criminal Gains: a) Die Einziehungsentscheidung ist vom Rechtsmittelangriff erfasst. Der Angeklagte hat lediglich die „Vorschriften der Maßregeln der Besserung und Sicherung“ vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Dass er insoweit „die §§ 61 bis 76a des Strafgesetzbuches“ in Bezug genommen und damit der Sache nach die Vorschriften über die Einziehung gemäß §§ 73 bis 76a StGB erfasst hat, stellt sich angesichts der sprachlich eindeutigen Ausklammerung von „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ vom Rechtsmittelangriff als unbeachtliches Versehen bei der Abfassung der Rechtsmittelschrift dar.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass strafrechtliche Einziehung Ertrag Streitwert Strafzumessung Kaufpreis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 2022, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 261.020,50 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehungsentscheidung wird aufgehoben, sie entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung eines Wertes von Taterträgen in Höhe von 262.922 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung von Schuldspruch und Strafausspruch hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

2. Hingegen erweist sich die Einziehungsentscheidung teilweise als rechtsfehlerhaft.

a) Die Einziehungsentscheidung ist vom Rechtsmittelangriff erfasst. Der Angeklagte hat lediglich die „Vorschriften der Maßregeln der Besserung und Sicherung“ vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Dass er insoweit „die §§ 61 bis 76a des Strafgesetzbuches“ in Bezug genommen und damit der Sache nach die Vorschriften über die Einziehung gemäß §§ 73 bis 76a StGB erfasst hat, stellt sich angesichts der sprachlich eindeutigen Ausklammerung von „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ vom Rechtsmittelangriff als unbeachtliches Versehen bei der Abfassung der Rechtsmittelschrift dar.

b) Die Überprüfung der Einziehungsentscheidung ergibt hinsichtlich zweier Taten einen zu hoch bemessenen Einziehungsbetrag.

aa) Im Fall 5 kaufte der Angeklagte zwei Kilogramm Haschisch zwecks des gewinnbringenden Weiterverkaufs an den Encrochat-Nutzer „ “ zum Preis von 7.000 Euro. Dem entnimmt der Senat nicht lediglich einen Ankaufspreis von 7.000 Euro, sondern einen Weiterverkaufspreis in der genannten Höhe. Der nach Ansicht des Landgerichts an den Angeklagten geflossene Weiterverkaufspreis von 7.200 Euro ist um 200 Euro zu kürzen.

bb) Im Fall 23 ging die Strafkammer von einem Ankaufspreis von 14.742 Euro aus und legte diesen Betrag auch – als Weiterverkaufspreis – ihrer Einziehungsentscheidung zugrunde. Dadurch, dass sie gegenüber dem Ankaufspreis keinen Aufschlag vorgenommen hat, ist der Angeklagte zwar an sich nicht beschwert; allerdings erweist sich der angenommene Ankaufspreis angesichts der weiteren im Urteil mitgeteilten Umstände des Betäubungsmittelankaufs als zu hoch. Bei einem Erwerb von 1.835 Gramm Marihuana zum Kilopreis von 4.300 Euro und einem Kilogramm Haschisch für 5.150 Euro ergibt sich lediglich ein Gesamtpreis von 13.040,50 Euro. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung genauere Feststellungen zum Weiterverkaufspreis getroffen werden können, und setzt den Wert des durch die Tat Erlangen entsprechend der Maßgabe des Landgerichts, eine etwaige Gewinnspanne nicht zu berücksichtigen, auf 13.040,50 Euro fest.

cc) Mit Blick auf zu hoch angesetzte Einziehungsbeträge von 200 Euro bzw. 1.701,50 Euro in den Fällen 5 und 23 kürzt der Senat den Einziehungsbetrag des Landgerichts auf 261.020,50 Euro.

Richter am BGHDr. Appl ist an derUnterschriftsleistung gehindert.

Krehl

Zeng

Krehl

Grube

Schmidt