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V ZB 74/18 ECLI:DE:BGH:2018:050618BVZB74.18.0 KI-generiert

Suspension of detention for identity verification where deportation prognosis fails due to unresolvable identity and exceeding document procurement timelines

Geschäftsnummer V ZB 74/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure suspended the enforcement of a detention order for identity verification, allowing the detained individual to prevail against the immigration authorities. The case concerned the legality of a detention measure (Sicherungshaft) imposed to determine the identity of a foreign national, where the lower appellate court had upheld the detention based on a prognosis that deportation could be completed within the remaining six-week detention period. The supreme court found the lower court's assessment flawed because the individual's identity remained unresolved and the authorities had stated that merely obtaining replacement travel documents for the specific nationality required three months, rendering the anticipated completion of deportation within the remaining timeframe legally implausible. The decision rests on the requirement that a successful detention prognosis must demonstrate the feasibility of completing deportation within the remaining detention period, considering the practical timelines for administrative preparation, under § 62 Abs. 4 Satz 2 of the Residence Act (AufenthG).

Legislator-Regeste

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§ 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG; Suspension of detention for identity verification where deportation prognosis fails due to unresolvable identity and exceeding document procurement timelines: Ob und in welcher Weise zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Haft möglicherweise über sechs Monate hinaus hätte verlängert werden können (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), bedarf keiner Entscheidung; denn die beteiligte Behörde hat zu keiner Zeit angekündigt, einen Verlängerungsantrag stellen zu wollen.

Schlagwörter

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Identitätsausweise administrative Versorgung Aussetzungsfrist Residenzpflicht Zulassung der Zwangsvollstreckung Sistierung des Einbürgerungsverfahrens
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Volltext

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15. Dezember 2017 angeordneten und mit Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Mai 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

[GRUENDE]

Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Die von dem Beschwerdegericht anzustellende Prognose, ob die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der verbleibenden Haftdauer möglich ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 309/10, juris Rn. 21), dürfte aus Rechtsgründen zu beanstanden sein. Es ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Annahme gründet, die Abschiebung des Betroffenen erscheine innerhalb der verbleibenden sechs Wochen zwischen der Beschwerdeentscheidung und dem Ende der angeordneten Haft noch möglich, obwohl die Identität des Betroffenen weiterhin ungeklärt war und es nach Darstellung des Beschwerdegerichts bei bekannter Identität drei Monate dauert, Passersatzpapiere für einen algerischen Staatsangehörigen zu beschaffen und die weiteren erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.

Ob und in welcher Weise zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Haft möglicherweise über sechs Monate hinaus hätte verlängert werden können (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), bedarf keiner Entscheidung; denn die beteiligte Behörde hat zu keiner Zeit angekündigt, einen Verlängerungsantrag stellen zu wollen.

Stresemann

Weinland

Kazele

Göbel

Hamdorf