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6 StR 243/23 ECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR243.23.0 KI-generiert

Sufficiency of evidence assessment for monitored communications in drug trafficking convictions

Geschäftsnummer 6 StR 243/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court's conviction for drug trafficking and remanded the case for new proceedings, finding the appellate review admissible and successful. The dispute centered on the sufficiency of the trial court's reasoning regarding evidence derived from monitored telecommunications, where the defense challenged the adequacy of the factual findings and evidence assessment. The BGH held that the lower court violated the requirements of German Criminal Procedure Code § 261 by failing to provide a substantive, independent evaluation of the monitored communications; specifically, merely reproducing extensive chat transcripts containing coded language without explaining the decryption process or the logical basis for interpreting the content rendered the judgment legally insufficient and unverifiable on appeal. Consequently, the appellate court determined that the original judgment lacked the necessary "sustainable evidence assessment" (tragfähige Beweiswürdigung) required for judicial review, ordering the Landgericht to conduct a new trial with proper analytical justification for its findings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 267 Abs. 1 StPO; Sufficiency of evidence assessment for monitored communications in drug trafficking convictions: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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Beweisnotstand Betäubungsmittelhandel strafbares Verhalten Normenkontrolle E-Justice Verfahrenssprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafurteilsinhalt: Wiedergabe des Inhalts überwachter Telekommunikation

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die Feststellungen entbehren einer tragfähigen Beweiswürdigung.

a) Diese soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände festgestellt worden sind. Deshalb ist es regelmäßig untunlich, den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich wiederzugeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632; vom 23. Februar 2022 – 2 StR 156/21). Dies gilt gleichermaßen, wenn diese Dokumentation in den tatsächlichen Feststellungen der eigentlichen Beweiswürdigung vorangestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 3 StR 121/13). Eine breite Darstellung der erhobenen Beweise kann deren eigenverantwortliche Würdigung nicht ersetzen und die Besorgnis begründen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von dieser Annahme ausgegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 – 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277; vom 1. September 2015 – 3 StR 227/15; vom 11. April 2023 – 4 StR 497/22; Löwe-Rosenberg/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 272).

b) So verhält es sich hier. Es fehlt an einer Würdigung der erhobenen Beweise, die erkennen lässt, woraus das Landgericht namentlich auf den Ablauf der Taten sowie die Art, Menge und Qualität der gehandelten Betäubungsmittel geschlossen hat. Die sich in einem Satz erschöpfende Beweiswürdigung, die Strafkammer stütze „ihre Überzeugung vom Sachverhalt auf die eingeführten und dargestellten Chatverläufe“, genügt insoweit nicht. Dies gilt umso mehr, als sich die festgestellten Tatsachen der Chatkommunikation – trotz der teilweise erfolgten optischen Hervorhebung einzelner Nachrichten – vor dem Hintergrund der Verwendung von Codewörtern und bloßen Andeutungen („Ich brauch ein Paket vom grün heute“, „Standarte 25 kg“, „Morgan kommt 2 paco“) nicht ohne Weiteres entnehmen lassen. Für eine revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit wäre eine Erläuterung erforderlich gewesen, wie die Entschlüsselung der relevanten Passagen im Einzelnen vollzogen worden und auf Grund welcher Erwägungen das Landgericht zur Bewertung der Inhalte gekommen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 4 StR 421/19, NStZ-RR 2020, 28; vom 14. Juni 2022 – 6 StR 228/22). Diese allein dem Tatgericht überantwortete Würdigung, die die Urteilsgründe vermissen lassen, kann der Senat infolge der Aufgabenverteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht nicht unter eigener Bewertung des ihm in den Urteilsgründen ausführlich unterbreiteten Beweisstoffs nachholen beziehungsweise ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14).

2. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Darstellung der getroffenen Feststellungen in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO gerecht wird. Sie begegnet Bedenken, weil die Strafkammer auf über 100 Seiten zahlreiche Ausschnitte der Chat-Kommunikation zu den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften und weiteren Absprachen der Tatbeteiligten wiedergegeben hat, die den Fließtext immer wieder unterbrechen. Damit ist sie der Aufgabe nicht gerecht geworden, in der Sachverhaltsdarstellung die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, kurz, klar und bestimmt anzugeben und alles Unwesentliche fortlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2019 – 4 StR 37/19, NStZ 2020, 102; vom 29. März 2023 – 2 StR 252/21).

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es des Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf.

Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln in den Urteilsgründen von Rechts wegen nicht geboten, vielmehr zur Vermeidung einer Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig zu unterlassen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 – 5 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 113, 114; vom 15. Juli 2021 – 6 StR 252/21).

Sander

RiBGH Dr. Feilckeist urlaubsbedingt ander Unterschriftsleistunggehindert.Sander

Tiemann

Fritsche

von Schmettau