Reservation of preventive detention: failure to exercise discretion and improper attribution of defensive minimization to danger prognosis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, vacating the Bielefeld Regional Court's reservation of detention in custody under § 66a StGB and remanding that specific aspect for retrial, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the eleven-year-three-month custodial sentence for manslaughter and intentional bodily harm intact. The dispute centered on whether the lower court properly exercised its discretion to reserve a measure of preventive detention for a non-fully-confessing offender; the revisional court found that the lower court’s grounds merely recited expert criteria without demonstrating discretionary deliberation and failed to distinguish between unacknowledged criminal conduct and permissible defensive minimization of allegations, thereby risking an impermissible penalty for exercising the right to defense. The decisive legal basis included the requirement for explicit disclosure of discretionary exercise in preventive detention cases, the prohibition against penalizing non-confession or defensive strategies in the prognosis of danger (§ 66, § 66a StGB), and the procedural standards for revisionary review under § 349 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 66a Abs. 2 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB; Reservation of preventive detention: failure to exercise discretion and improper attribution of defensive minimization to danger prognosis: The dispute centered on whether the lower court properly exercised its discretion to reserve a measure of preventive detention for a non-fully-confessing offender; the revisional court found that the lower court’s grounds merely recited expert criteria without demonstrating discretionary deliberation and failed to distinguish between unacknowledged criminal conduct and permissible defensive minimization of allegations, thereby risking an impermissible penalty for exercising the right to defense. The decisive legal basis included the requirement for explicit disclosure of discretionary exercise in preventive detention cases, the prohibition against penalizing non-confession or defensive strategies in the prognosis of danger (§ 66, § 66a StGB), and the procedural standards for revisionary review under § 349 StPO.
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KI-generiertProcedural rule applied in the dispositive to define the partial success of the revision regarding the lifted portion of the judgment.
Procedural rule applied in the dispositive to declare the remaining part of the revision unfounded.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juli 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags sowie wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Ausspruch über den Vorbehalt der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand.
a) Die auf § 66a Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, deren formelle Voraussetzungen das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Die Urteilsgründe müssen daher stets erkennen lassen, dass das Tatgericht sein Ermessen ausgeübt hat und welche Erwägungen dabei leitend waren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 1 StR 176/22 Rn. 4 mwN). Eine solche Ermessensausübung lässt sich den Urteilsgründen auch im Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. Vielmehr stellt die Strafkammer, nachdem sie den in indirekter Rede wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen mit einer formelhaft-konkretisierenden Wendung folgt, lediglich fest, dass „damit die Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB“ im Ergebnis vorlägen.
b) Die unkritische Wiedergabe der „Hangkriterien nach Habermeyer und Saß“ lässt zudem besorgen, dass die Strafkammer aus dem Blick verloren hat, dass bei der Prüfung des Hangs wie auch im Rahmen der Gefahrenprognose zwischen der Verharmlosung oder Geringschätzung eingestandenen Unrechts und dem Versuch eines nicht (voll) geständigen Angeklagten, das ihm vorgeworfene Verhalten sachlich anders darzustellen oder in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, zu differenzieren ist. Denn Letzteres stellt zulässiges Verteidigungsverhalten dar, das ihm im Zuge der Maßregelanordnung nicht angelastet werden darf, da er anderenfalls gezwungen wäre, seine Verteidigungsstrategie aufzugeben, um hinsichtlich der Sicherungsverwahrung einer ihm ungünstigen Entscheidung entgegenzuwirken (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - 4 StR 267/25 Rn. 11; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11 Rn. 6; Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09 Rn. 18; Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92 juris Rn. 4). Dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB im Fall eines Unterbringungsvorbehalts nach § 66a Abs. 2 Nr. 3 lediglich „zumindest wahrscheinlich“ sein muss, vermag diese gebotene Unterscheidung nicht in Frage zu stellen.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin
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