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6 StR 235/23 ECLI:DE:BGH:2023:050923B6STR235.23.0 KI-generiert

Joint and several liability of co-offenders for the confiscation of the value of criminal proceeds under § 73c StGB

Geschäftsnummer 6 StR 235/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the appeals of two defendants, ordering a supplementary judgment that both are jointly and severally liable for the confiscation of 56,000 EUR in value of criminal proceeds, while rejecting all further claims including those of a third defendant; the original convictions for organized drug trafficking and possession of significant quantities of narcotics, as well as the original sentencing, remain in force. The dispute centered on whether the appellate court failed to properly determine the joint and several liability of the two primary offenders for the value of the proceeds, which the lower court had not explicitly clarified. The court held that the appeal succeeded in this specific procedural aspect under § 354 para. 1 StPO, based on the principle that when one offender’s proceeds are derived from another’s sales, both bear joint and several liability for the confiscation of the value under § 73c StGB, thereby correcting the lower court's omission while upholding the substantive guilt and punishment decisions.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 73c StGB; Joint and several liability of co-offenders for the confiscation of the value of criminal proceeds under § 73c StGB: Das Landgericht hat die Angeklagten M. und N. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen weiterer Betäubungsmittelstraftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagte B. hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten M. und N. erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie – wie das Rechtsmittel der Angeklagten B. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Solidarhaftung strafrechtliche Einziehung Ertrag Konkurrenz von Straftaten Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und N. wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2023 jeweils im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass diese Angeklagten in Höhe von 56.000 Euro als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagter und die Revision der Angeklagten B. werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten M. und N. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen weiterer Betäubungsmittelstraftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagte B. hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten M. und N. erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie – wie das Rechtsmittel der Angeklagten B. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die vom Angeklagten M. zum Schuldspruch erhobene Verfahrensrüge versagt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift niedergelegten Gründen.

2. Die auf die Sachrügen hin veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen und hinsichtlich der abgelehnten Anordnung nach § 64 StGB keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, führt allerdings zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung betreffend die Angeklagten M. und N. in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass beide Angeklagten in Höhe von 56.000 Euro für die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) gesamtschuldnerisch haften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 – 6 StR 96/20; vom 18. April 2023 – 6 StR 417/22). Der vom Angeklagten N. erhaltene Tatlohn stammte nach den getroffenen Feststellungen aus den Verkaufserlösen des Mitangeklagten M. .

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen der Angeklagten M. und N. ist es nicht unbillig, diese mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten.

Sander

Wenske

Fritsche

Werner

Arnoldi