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2 ARs 268/23 ECLI:DE:BGH:2023:230823B2ARS268.23.0 KI-generiert

Jurisdictional conflict between juvenile courts following defendant's relocation: transfer barred by procedural economy and loss of educational relevance upon attaining majority

Geschäftsnummer 2 ARs 268/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division of the Federal Court of Justice overturned the referral order by the local juvenile court of Nordenham, ruling that the local court of Nordenham retained jurisdiction for the trial and decision in two juvenile criminal cases against an 18-year-old defendant. The dispute arose from a conflict of competence between the juvenile courts of Nordenham and Biberach after the defendant, who was a minor at the time of the alleged offenses (instigation to theft, embezzlement, and coercion), moved his residence from the Nordenham district to the Biberach district after the main proceedings had been initiated. The court held that while the defendant's change of residence triggered the conditions for a potential transfer under Section 42(3) Sentence 1 of the Juvenile Court Act (JGG), such a transfer is discretionary and deemed inappropriate here due to procedural economy. The decisive legal basis emphasized that the educational relevance of local jurisdiction recedes for a now-adult defendant, and transferring the case would cause undue delay and significant travel burdens for numerous witnesses located near the original venue, whereas the defendant could reasonably bear the travel costs to the original venue.

Legislator-Regeste

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Jurisdictional conflict between juvenile courts following defendant's relocation: transfer barred by procedural economy and loss of educational relevance upon attaining majority: Am 11. September 2022 hat sich der Angeklagte in B. abgemeldet und ist zu seinem Vater nach M. im Bezirk des Amtsgerichts Biberach verzogen. Das Amtsgericht Nordenham hat sodann die beiden Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht – Jugendrichter – Biberach abgegeben. Dieses hat die Übernahme abgelehnt, weil sie unzweckmäßig sei.

Schlagwörter

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Kompetenzkonflikt Aufenthaltswechsel Kompetenzübertragung Rückweisungsentscheid Übertretungen E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendgerichts bei Aufenthaltswechsel des zwischenzeitlich volljährigen Angeklagten

[TENOR]

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Nordenham vom 15. Dezember 2022 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

[GRUENDE]

I. Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Nordenham und Biberach streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in zwei Jugendstrafsachen.

Den zwei Jugendstrafsachen liegen Anklagen der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den heute 18-jährigen Angeklagten wegen Anstiftung zum Diebstahl und Unterschlagung in Tateinheit mit Nötigung zugrunde. Die ihm zur Last gelegten Straftaten soll der Angeklagte als Jugendlicher in B. , dem Wohnort seiner Mutter, sowie in Br. /U. begangen haben. In den Anklageschriften werden insgesamt zwölf Zeugen benannt, von denen acht in B. wohnhaft oder – als Polizeibeamte – über die dortige Polizeistation zu laden sind; weitere als Zeugen benannte Polizeibeamte sind bei den Polizeikommissariaten Br. und N. tätig. Der Angeklagte, der die Tatvorwürfe in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bestritten bzw. keine Angaben zur Sache gemacht hat, war bei Anklageerhebung in B. bei seiner Mutter wohnhaft. Mit Beschluss vom 30. Juli 2022 hat das Amtsgericht – Jugendrichter – Nordenham in der Sache 5 Ds 230 Js 21650/22 (324/22) die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Am 11. September 2022 hat sich der Angeklagte in B. abgemeldet und ist zu seinem Vater nach M. im Bezirk des Amtsgerichts Biberach verzogen. Das Amtsgericht Nordenham hat sodann die beiden Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht – Jugendrichter – Biberach abgegeben. Dieses hat die Übernahme abgelehnt, weil sie unzweckmäßig sei.

II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Biberach (Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart) und des Amtsgerichts Nordenham (Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg) aufgrund der zulässigen Vorlage des letztgenannten Gerichts gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Nordenham Helmstedt vom 15. Dezember 2022 ist aufzuheben. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vor, nachdem der Angeklagte seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nach Anklageerhebung gewechselt hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 ARs 7/14, juris Rn. 1 mwN). Die Abgabe, die im richterlichen Ermessen steht („kann“), erweist sich im vorliegenden Fall aber als unzweckmäßig. Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. April 2003 – 2 ARs 96/03, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2014 – 2 ARs 424/13, juris Rn. 1; vom 8. September 2015 – 2 ARs 142/15, juris Rn. 1; vom 28. April 2020 – 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 und vom 10. Juni 2021 – 2 ARs 131/21, juris Rn. 5).

Dies ist hier geboten. Eine Abgabe des Verfahrens an das für den neuen Wohnsitz des Angeklagten zuständige Amtsgericht Biberach ist aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Nordenham hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens in einem der zwei Strafverfahren entschieden und ist damit bereits in die Sache eingearbeitet, während sich der Jugendrichter des Amtsgerichts Biberach zunächst noch einarbeiten müsste. Dies würde zu weiterer, nicht hinnehmbarer Verzögerung des Verfahrens führen, das ohnehin schon nicht mit der in Jugendstrafsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden ist. Im Falle einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Biberach müssten überdies sämtliche Zeugen aus B. , Br. bzw. N. anreisen (einfache Fahrtstrecke zwischen 742 und 775 km), was für den Angeklagten mit einem entsprechenden Kostenrisiko verbunden wäre (vgl. §§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nordenham hätte demgegenüber nur für den Angeklagten selbst einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge, der ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann, zumal zwei weitere gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren, die nicht Gegenstand der Vorlage gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG sind, beim Amtsgericht Nordenham anhängig sind. Darüber hinaus wohnt seine Mutter nach wie vor im dortigen Bezirk.

Hinzu kommt schließlich, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten zwar noch Jugendlicher war, inzwischen jedoch volljährig ist. Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den Wohnsitz zuständigen Gerichts zurück (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2020 – 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 mwN).

Appl

Zeng

Meyberg

Grube

Schmidt