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XIII ZB 27/21 ECLI:DE:BGH:2023:180723BXIIIZB27.21.0 KI-generiert

Admissibility of Rechtsbeschwerde against rulings on provisional orders for detention to secure deportation

Geschäftsnummer XIII ZB 27/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeal as inadmissible, upholding the lower court's rulings and assigning the costs to the appellant. The case involved a Tunisian national subject to a provisional order for temporary detention and subsequent deportation detention ordered by the district court to secure deportation, against which he and his appointed trusted person filed separate complaints; the trusted person additionally requested the revocation of the detention order, a request the district court left undecided before deportation was executed. The appellate court rejected the affected individual's motion for a declaratory judgment on rights violations and ruled that the trusted person lacked standing to file an intervening appeal because they had not been formally joined to the proceedings by the first-instance court, while also correctly declining to address the standalone detention revocation request. The BGH held that the legal remedy of appeal (Rechtsbeschwerde) was statutorily excluded under § 70(4) of the Family Proceedings Act (FamFG) because the contested decisions were issued within the framework of a proceeding for a provisional order, where such appeal is not permitted.

Legislator-Regeste

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§ 20 FamFG, § 70 Abs. 4 FamFG, § 84 FamFG, § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG; Admissibility of Rechtsbeschwerde against rulings on provisional orders for detention to secure deportation: The case involved a Tunisian national subject to a provisional order for temporary detention and subsequent deportation detention ordered by the district court to secure deportation, against which he and his appointed trusted person filed separate complaints; the trusted person additionally requested the revocation of the detention order, a request the district court left undecided before deportation was executed. The appellate court rejected the affected individual's motion for a declaratory judgment on rights violations and ruled that the trusted person lacked standing to file an intervening appeal because they had not been formally joined to the proceedings by the first-instance court, while also correctly declining to address the standalone detention revocation request. The BGH held that the legal remedy of appeal (Rechtsbeschwerde) was statutorily excluded under § 70(4) of the Family Proceedings Act (FamFG) because the contested decisions were issued within the framework of a proceeding for a provisional order, where such appeal is not permitted.

Schlagwörter

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Familienwegweisung Fernhaltemassnahme Auslegung von Urteilen Feststellungsentscheid Beschwerdelegitimation Zeitlich begrenzter Rahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XIII ZB 28/21
Die Verfahren XIII ZB 27/21 und XIII ZB 28/21 werden gemäß § 20 FamFG unter dem Aktenzeichen XIII ZB 27/21 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
XIII ZB 131/19
Standing of a person of trust to appeal a declaratory action for unlawfulness of deportation custody without participation in the initial detention proceedings
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 FamFG

Cited in the dispositive to order the joinder of the two related legal appeal proceedings under a single case number.

§ 84 FamFG

Cited in the dispositive as the legal basis for the costs decision, assigning the costs of the appeal to the appellant.

§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG

Cited in the dispositive as the basis for determining the object value (Gegenstandswert) of the proceedings.

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Volltext

Die Verfahren XIII ZB 27/21 und XIII ZB 28/21 werden gemäß § 20 FamFG unter dem Aktenzeichen XIII ZB 27/21 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen gegen die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 31. März 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt insgesamt 5.000,00 €.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2012 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 11. April 2013 als offensichtlich unzulässig ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an.

Auf Antrag der beteiligten Behörde vom selben Tag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen "die vorläufige Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung bis zum Ablauf des auf die Festnahme (29.10.2019) folgenden Tages" angeordnet. Am 29. Oktober 2019 ordnete das Amtsgericht ebenfalls auf Antrag der beteiligten Behörde vom selben Tag unter einem neuen Aktenzeichen gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 15. November 2019 an.

Mit auf den 1. November 2019 datiertem Schreiben hat der Betroffene unter Nennung des Aktenzeichens der einstweiligen Anordnung Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2019 eingelegt und für den Fall seiner Haftentlassung die Feststellung beantragt, dass ihn die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt habe. Zudem hat er mitgeteilt, dass der Rechtsbeschwerdeführer seine Person des Vertrauens (Vertrauensperson) sei. Mit Schreiben vom 2. November 2019 hat sich der Rechtsbeschwerdeführer als Vertrauensperson des Betroffenen beim Amtsgericht gemeldet, erklärt, er schließe sich dessen "laufender Beschwerde" an, und beantragt, die "mit Beschluss vom 27.08.2019" gegen den Betroffenen angeordnete Abschiebungshaft aufzuheben und im Falle einer Haftentlassung das Verfahren als Feststellungsverfahren fortzusetzen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4. November 2019 "der Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2019" nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Den Haftaufhebungsantrag der Vertrauensperson hat es nicht beschieden. Am 13. November 2019 wurde der Betroffene abgeschoben.

Mit zwei Beschlüssen vom 31. März 2021 hat das Landgericht den Feststellungsantrag des Betroffenen sowie seinen Antrag auf Beteiligung des Rechtsbeschwerdeführers als Vertrauensperson zurückgewiesen. Ferner hat es die Beschwerde der Vertrauensperson verworfen sowie deren Antrag auf Beteiligung am Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Vertrauensperson gegen beide Beschlüsse und erstrebt eine Sachentscheidung über die Beschwerden und den Haftaufhebungsantrag, die sie als Feststellungsanträge weiterverfolgt.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Oktober 2019 in Form des noch zu bescheidenden Feststellungsantrags als unbegründet angesehen, weil der Betroffene zu Recht inhaftiert worden sei. Die vom Rechtsbeschwerdeführer als Vertrauensperson eingelegte Anschlussbeschwerde hat das Beschwerdegericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, dieser sei vom Amtsgericht nicht am Verfahren beteiligt worden und daher nicht beschwerdebefugt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

a) Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ausgeschlossen.

b) Die Beschlüsse des Beschwerdegerichts vom 31. März 2021 sind im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen.

aa) Der Betroffene hat mit seiner Beschwerde ausdrücklich und allein den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Oktober 2019 angefochten. Dieser ist in einem Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen. Da sich der Rechtsbeschwerdeführer der Beschwerde des Betroffenen "angeschlossen" hat, richtet sich auch sein Rechtsmittel allein gegen die einstweilige Anordnung vom 28. Oktober 2019.

bb) Der vom Rechtsbeschwerdeführer gestellte Haftaufhebungsantrag, der trotz fehlerhafter Datumsangabe ersichtlich zugunsten des Betroffenen eingelegt worden ist, ist nicht in die Beschwerdeinstanz gelangt und daher zu Recht vom Beschwerdegericht nicht beschieden worden. Das Amtsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 4. November 2019 allein "der Beschwerde" nicht abgeholfen und - vor dem Hintergrund, dass Haftanordnungs- und Haftaufhebungsverfahren jeweils selbständige Verfahren bilden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, juris Rn. 8), zu Recht - keine Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag des Rechtsbeschwerdeführers getroffen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts (für die verbundenen Verfahren) folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

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