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V ZR 245/21 ECLI:DE:BGH:2022:101122BVZR245.21.0 KI-generiert

Inadmissibility of revision complaint in injunction case for failing to prove dispute value exceeds EUR 20,000 threshold.

Geschäftsnummer V ZR 245/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s complaint against the non-acceptance of revision, ruling it inadmissible and ordering the defendant to bear the costs, thereby allowing the higher regional court’s judgment to stand. The dispute arose from a neighborly injunction case where the plaintiff, relying on a servitude, successfully obtained a court order requiring the defendant, a property owner, to cease parking vehicles on his servient property that served as the plaintiff’s access route; the defendant challenged the admissibility of the plaintiff’s appellate review. The decisive legal basis was § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, which requires a complainant to demonstrate a dispute value exceeding €20,000 for revision proceedings; the court held that the defendant failed to meet this threshold because the relevant "Beschwer" (interest in overturning the injunction) was calculated based solely on the economic value of the specific parking space (€17,170) rather than the value of the entire servitude, which was below the required limit.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 294 ZPO, § 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG; Inadmissibility of revision complaint in injunction case for failing to prove dispute value exceeds EUR 20,000 threshold: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Streitwert Wirtschaftsrecht Erschliessung des Grundstücks gesetzliche Grenzen Streitwertgrenze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer des zum Unterlassen des Parkens eines Fahrzeugs auf seinem dienenden Grundstück verurteilten Grundstückseigentümers

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 12. November 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

[GRUENDE]

I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke, die mit dem Pkw nur über eine auf dem vermieteten Grundstück des Beklagten befindliche Durchfahrt erreichbar sind. Die Mieter des Beklagten parken abwechselnd eines ihrer Fahrzeuge in dieser Durchfahrt; gelegentlich parkt auch der Beklagte selbst sein Fahrzeug dort.

Mit seiner Klage beantragt der Kläger - soweit noch von Interesse -, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Durchfahrt mit Pkw zu parken sowie seinen jetzigen und künftigen Mietern ein Pkw-Stellrecht in der Zufahrt einzuräumen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht der Klage - gestützt auf eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wege- und Überfahrtrechts - stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, hilfsweise dessen Zurückweisung.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu ermöglichen, innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 4 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. November 2021 - V ZR 62/21, NJW-RR 2022, 300 Rn. 5; Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6 mwN). Enthält diese - wie hier - die Verurteilung zur Unterlassung einer Beeinträchtigung, richtet sich die Beschwer nach dem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung des Unterlassungsgebots (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZR 36/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZR 270/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 5. Mai 2020 - V ZB 125/19, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 7 mwN). Dabei ist ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer des Beklagten die Wertminderung, die sein Grundstück durch die zu unterlassende Handlung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZR 46/09, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZR 270/17, juris Rn. 6).

b) Dass diese Minderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Vielmehr ist von einer Beschwer des Beklagten in Höhe von allenfalls 17.170 € auszugehen. In dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Sachverständigengutachten ist zwar eine Wertminderung seines Grundstücks in Höhe von 34.407,75 € durch die Grunddienstbarkeit des Klägers ausgewiesen. Dies beantwortet aber nicht die relevante Frage. Gegenstand der Unterlassungsverurteilung ist lediglich das Parken auf dem dienenden Grundstück. Maßgebend ist daher allein die Beeinträchtigung des Beklagten durch die Verpflichtung, ein Parken zu unterlassen. Diese bemisst sich nach der Wertminderung, den das Grundstück durch den Wegfall eines Stellplatzes erleidet. Hierfür hat der Sachverständige in dem Gutachten eine Wertminderung in Höhe von lediglich 17.170 € ermittelt. Ob die Wertminderung - wie die Erwiderung meint - noch niedriger zu bemessen wäre, kann dahinstehen.

III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG bemessen.

Brückner

Göbel

Malik

Laube

Grau