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I ZB 85/23 ECLI:DE:BGH:2024:030124BIZB85.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of complaint against non-admission of legal review in judge disqualification proceedings

Geschäftsnummer I ZB 85/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice dismissed the appellant's complaint against the non-admission of legal review as inadmissible, ordering the appellant to bear the costs. The dispute concerned the admissibility of a *Beschwerde* against the Saarlarian Higher Regional Court’s decision refusing to admit legal review in proceedings challenging a lower court’s rejection of a judge disqualification request (*Ablehnungsgesuch*). The court held that such a *Beschwerde* is statutorily unavailable under §§ 574(1) no. 1 and 46(2) of the Code of Civil Procedure, which limit remedies for disqualification rejections to immediate appeal, and therefore the procedural precondition for further legal review was not met.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ZPO, § 78b Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of complaint against non-admission of legal review in judge disqualification proceedings: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Ausstandsverfahren Verfahrensüberprüfung Zivilprozessordnung Kognitionsbeschränkung Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 17. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN).

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

Odörfer