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6 StR 472/23 ECLI:DE:BGH:2023:141223B6STR472.23.0 KI-generiert

Aggravated standard for § 64 StGB placement and resolution of sentencing discrepancies

Geschäftsnummer 6 StR 472/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6th Criminal Senate partially granted the revision of the first defendant, modifying the first aggregate prison sentence to four years and six months pursuant to § 354(1) StPO to resolve a discrepancy between the judgment's operative part and its reasoning, and quashing the order for placement in a detoxification institution (§ 64 StGB) to remand the matter for retrial before a different chamber; the revision of the second defendant was dismissed, leaving his four-year and one-month aggregate sentence for robbery and extortion in force. The dispute concerned sentencing consistency and the legal threshold for therapeutic success in addiction cases, specifically whether the trial court’s findings met the heightened standard introduced by the amendment to § 64 StGB effective October 1, 2023, which now requires a "high degree of probability" of treatment success based on concrete factual indicators rather than merely a "sufficiently concrete prospect." The court held that the trial court’s reliance on insufficient grounds, given the defendant's long-term addiction, recent relapse, and lack of social support, failed to meet this new, moderately elevated prognostic standard, necessitating a new hearing with expert evidence to determine if the statutory criteria for involuntary placement are satisfied.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 64 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO; Aggravated standard for § 64 StGB placement and resolution of sentencing discrepancies: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen zahlreicher Straftaten unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten Ma. hat es wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es ebenso wie die Revision des Angeklagten Ma. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung bei Raub Revision des Strafurteils schwerer Fall Erpressung Strafänderung Einweisung zur Entzugsbehandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 31. Mai 2023, soweit es ihn betrifft,

a) im Strafausspruch dahin geändert, dass die erste Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs Monate festgesetzt wird;

b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten Ma. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen zahlreicher Straftaten unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten Ma. hat es wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es ebenso wie die Revision des Angeklagten Ma. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die gegen den Angeklagten M. verhängte erste Gesamtstrafe bedarf der Änderung.

Das Landgericht hat ihn wegen Diebstahls, räuberischer Erpressung, Bedrohung, schwerer Brandstiftung, Brandstiftung sowie Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung von Strafen zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die im Urteilstenor mit fünf Jahren, hingegen in den Urteilsgründen mit vier Jahren und sechs Monaten bestimmt ist. Der Senat hat daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf die niedrigere der beiden Strafen erkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 – 4 StR 31/17; vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 349/17, vom 1. Dezember 2020 – 6 StR 306/20).

2. Die Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt begegnet durchgreifenden Bedenken.

a) Der Senat hat seiner Entscheidung die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Fassung des § 64 StGB (BGBl I Nr. 203 vom 2. August 2023) zugrunde-zulegen (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO).

Genügte nach § 64 Satz 2 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung eine „hinreichend konkrete Erfolgsaussicht“, setzt § 64 Satz 2 StGB nunmehr voraus, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird; im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23; BT-Drucks. 20/5913, S. 70).

b) Hieran gemessen halten die die Erfolgsaussicht begründenden Erwägungen des Landgerichts revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Seine Annahme, für den Angeklagten sei eine „noch hinreichend konkrete Behandlungsaussicht“ gegeben, lässt vor allem wegen der zahlreichen prognoseungünstigen Umstände – namentlich der mehrjährigen Suchterkrankung, des Rückfalls kurze Zeit nach einer stationären Rehabilitationsmaßnahme und des fehlenden sozialen Empfangsraums – nicht die Feststellung zu, dass die nunmehr für einen Therapieerfolg geforderte „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ besteht.

3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung – wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das neue Tatgericht Umstände feststellt, die eine Erfolgsaussicht der Therapie nach dem neuen Maßstab begründen. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Sander

RiBGH Dr. Feilcke isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.

Fritsche

Sander

von Schmettau

Arnoldi