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1 StR 608/25 ECLI:DE:BGH:2026:180326B1STR608.25.0 KI-generiert

Crediting of probationary payments toward aggregate sentence upon dissolution of suspended sentence

Geschäftsnummer 1 StR 608/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice partially granted the defendant's revision, vacating the trial court's judgment only insofar as it failed to decide on the crediting of probation payments toward the final sentence, and remanded the matter for renewed deliberation by a different chamber; the defendant otherwise prevailed on the procedural error but lost on the merits. The case involved the formation of a new aggregate prison sentence of three years for gang-related and habitual fraud committed in twelve instances, which automatically dissolved a previously suspended sentence, triggering a dispute over whether monetary contributions made to satisfy probation conditions under the original suspended sentence had to be offset against the new aggregate term. The decisive legal basis required the application of §§ 55, 58(2) sentence 2, and 56f(3) sentence 2 StGB, which mandate that when a suspended sentence is dissolved due to aggregate sentencing without new suspension, prior probationary financial performances must be explicitly credited to reduce the duration of the aggregate sentence to compensate for the non-refundable payments.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB; Crediting of probationary payments toward aggregate sentence upon dissolution of suspended sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. März 2023 (Az. 5 KLs - 4412 Js 2582/18) und Einbeziehung der dort erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den insoweit zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Zahlungseinstellung Revision eines Entscheids Anrechnung der Beiträge Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juli 2025 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten unterblieben ist, die er im Rahmen der durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. März 2023 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. März 2023 (Az. 5 KLs - 4412 Js 2582/18) und Einbeziehung der dort erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den insoweit zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe (§ 55 StGB), deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, so sind Geldleistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Bewährungsauflagen erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB in aller Regel auf die Strafe anzurechnen. Dies hat regelmäßig in der Weise zu geschehen, dass die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ohne Rücksicht auf die Bewährungsleistungen festzusetzen und sodann als Ausgleich für die Nichterstattung von Geldleistungen eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung dieser Leistungen auf die Gesamtstrafe vorzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2025 - 1 StR 37/25 Rn. 2; vom 12. August 2020 - 4 StR 189/20 Rn. 9 und vom 22. Februar 2017 - 1 StR 555/16 Rn. 3; jeweils mwN).

Das Landgericht hätte hier eine ausdrückliche Anrechnungsentscheidung im Hinblick auf diese Zahlungen treffen müssen. Die Sache bedarf daher in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung.

Jäger

Ri´inBGH Dr. Fischerist urlaubsbedingtgehindert zu signieren.

Jäger

Leplow

Welnhofer-Zeitler