Abandonment of confiscation of criminal instruments for coercion and bodily injury
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Sensate partially granted the defendant's appeal, abolishing the order for the confiscation of three side cutters as criminal instruments, while dismissing the remainder of the appeal and affirming the one-year prison sentence imposed for the joint offense of coercion and bodily injury; the appeal succeeded only on the procedural issue of the accessory penalty, leaving the primary conviction and custodial sentence in force. The dispute centered on the legality of the Landgericht Hannover's decision to confiscate the specific tools used in the crime, with the defendant challenging the ruling via a general substantive legal appeal. The reversal was based on § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, which permits the higher court to dispense with the execution of confiscation orders in cases of minor factual error or proportionality considerations, resulting in the defendant being ordered to bear the costs of the unsuccessful portions of the appeal under § 473 Abs. 4 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Abandonment of confiscation of criminal instruments for coercion and bodily injury: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Einziehung von drei Seitenschneidern als Tatmittel angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. April 2023 wird von der Einziehung von Tatmitteln abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Einziehung von drei Seitenschneidern als Tatmittel angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Von der Anordnung der Einziehung von Tatmitteln hat der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Sander
Wenske
Fritsche
Werner
Arnoldi