Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 164/20 ECLI:DE:BGH:2020:230620B5STR164.20.0 KI-generiert

Multiple ATM withdrawals as single computer fraud offense under § 263a StGB

Geschäftsnummer 5 StR 164/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the judgment to convict him of murder in concurrence with robbery resulting in death and a single count of computer fraud, thereby removing the separate sentence for the second count of computer fraud while maintaining the life imprisonment as the total sentence. The dispute concerned the correct legal classification of two separate withdrawals totaling €1,000 made within one minute using a victim's stolen bank card and PIN at the same ATM; the appellate court ruled that these actions constituted a single unified act rather than multiple offenses. The decisive legal basis established that multiple unauthorized uses of a foreign bank card at the same ATM within a short timeframe, guided by a premeditated intent to extract the maximum possible cash, constitute a single material offense under § 263a of the Criminal Code, resulting in the merger of the individual counts into one conviction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 263a StGB, § 265 StPO, § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Multiple ATM withdrawals as single computer fraud offense under § 263a StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in Tatmehrheit mit zwei Fällen des Computerbetruges zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, welche lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Barauszahlung Raub strafbare Handlung Betrug Checkkartenmissbrauch E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2 StR 457/07
Dezember 2007 – 2 StR 457/07; vom 17.
3 StR 578/14
Unitary character of multiple rapid unauthorized cash withdrawals via stolen bank card as single computer fraud offense
4 StR 148/19
Juni 2019 – 4 StR 148/19).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Konkurrenzverhältnisse beim Computerbetrug: Mehrfaches Abheben von Bargeld an demselben Geldautomaten mit einer fremden ec-Karte

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen Computerbetruges verurteilt ist und die für den zweiten Fall des Computerbetruges verhängte Einzelstrafe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in Tatmehrheit mit zwei Fällen des Computerbetruges zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, welche lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte das 69-jährige Tatopfer mit mehreren Messerstichen im Schlaf, um sich das Bargeld und die ec-Karte des Getöteten zu verschaffen. Nachdem der Angeklagte in weiterer Umsetzung seines Tatplans die PIN für die ec-Karte in der Wohnung des Getöteten gesucht und auf einem Zettel auch gefunden hatte, hob er kurze Zeit darauf an einem Geldautomaten der örtlichen Sparkasse zunächst 400 € und etwa eine Minute später weitere 600 € ab. Der Versuch, bei der zweiten Abhebung einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 € zu erlangen, scheiterte an der Überschreitung des Tageslimits.

Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der beiden Abhebungen als Computerbetrug in zwei Fällen durch das Landgericht erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden ec-Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit – mit von vornherein auf die Erlangung einer möglichst großen Bargeldsumme gerichtetem Vorsatz – stellen die einzelnen Zugriffe eine einheitliche Tat nach § 263a StGB im materiell-rechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 457/07; vom 17. Februar 2015 – 3 StR 578/14; vom 4. Juni 2019 – 4 StR 148/19).

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch neu gefasst; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die zweite Tat des Computerbetruges verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten, so dass es bei der für die erste Tat verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden hat. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Vorsitzende Richterin am BGHCirener ist wegen Erkrankungan der Unterschrift gehindert.

Berger

Mosbacher

Berger

Köhler

Resch