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IX ZB 27/22 ECLI:DE:BGH:2023:020823BIXZB27.22.0 KI-generiert

Limitation of judicial review in court fee objection proceedings to procedural correctness, excluding merits of the underlying decision.

Geschäftsnummer IX ZB 27/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the cost debtor's objection (Erinnerung) to the court fee assessment, thereby upholding the collection of a fixed fee of 132 euros initially billed by the BGH. The dispute arose after the BGH had dismissed the debtor's legal appeal (Rechtsbeschwerde) against a lower court ruling as inadmissible; the debtor subsequently objected to the associated court costs, arguing that no appeal had been filed with the BGH. Although the fee officer had partially reduced the amount to 66 euros based on other grounds, the BGH ruled that the objection failed in substance because the proceeding to review the cost assessment is strictly limited to verifying the procedural correctness of the cost calculation itself, not the underlying merits or the validity of the original legal decision. The court held that the cost assessment is binding on the reviewing judge, who must apply the fees calculated by the cost officer under the court cost act (GKG), specifically referencing the competence of the single judge under §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG and the binding nature of the underlying decision for cost purposes.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 2 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Limitation of judicial review in court fee objection proceedings to procedural correctness, excluding merits of the underlying decision: Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegende Eingabe des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

Schlagwörter

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Kognitionsbeschränkung Verfahrenskosten Verfahrensrügen Gebührenerhebung materielle Überprüfung Zuständigkeitsgrenzen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 2 GKG
1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden.
§ 66 Abs. 1 GKG
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegende Eingabe des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig.
§ 66 GKG
Auflage 2021 § 66 GKG Rn.
§ 66 Abs. 8 GKG
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Einwand der Nichteinlegung der Rechtsbeschwerde

[TENOR]

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 17. November 2022 (Kassenzeichen 780022149268) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 26. September 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. April 2022 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2022 ist dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom 4. April 2023 gewandt und sinngemäß insbesondere geltend gemacht, keine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof eingelegt zuhaben. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe des Kostenschuldners als Erinnerung behandelt und dieser aufgrund der Anmerkung der Kostenbeamtin teilweise abgeholfen, die Kostenrechnung geändert und eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 2124 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt. Auf die Anfrage an den Kostenschuldner vom 30. Juni 2023, ob dieser die Erinnerung im Übrigen aufrechterhalte, ist keine Äußerung erfolgt.

II. Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegende Eingabe des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

In der Sache hat die Erinnerung, soweit die Rechtspflegerin nicht aus einem vom Kostenschuldner nicht geltend gemachten gebührenrechtlichen Grund von Amts wegen abgeholfen hat, keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen in der Eingabe vom 4. April 2023 für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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