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IX ZA 14/23 ECLI:DE:BGH:2023:211223BIXZA14.23.0 KI-generiert

Rejection of complaint for lack of hearing where denial of legal aid correctly disregarded irrelevant insolvency and estate partition issues due to non-inheritance.

Geschäftsnummer IX ZA 14/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 9. Civil Senate dismissed the applicant's complaint for lack of hearing (*Anhörungsrüge*), with the applicant bearing the costs, thereby upholding the prior Senate order of 28 September 2023 that denied legal aid. The dispute concerned the applicant’s attempt to sue a defendant for non-existence of inheritance rights within the context of an estate partition, where the applicant challenged the appellate court’s finding that an error regarding estate liabilities was causally linked to the acceptance of inheritance, and argued that the lower court failed to consider specific arguments. The court held that the prior decision did not violate Article 103(1) of the German Basic Law because the relevant points were substantively considered, and it confirmed that when a party is not an heir—whether by law or due to successful avoidance under §§ 1954 ff. BGB in conjunction with §§ 119, 120, 123 BGB—the secondary questions of the administrator’s participation in estate partition under §§ 2042 ff. BGB and the treatment of tax liabilities in insolvency are irrelevant, while the appellate court’s factual assessment of error causality was legally unassailable on review.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG; Rejection of complaint for lack of hearing where denial of legal aid correctly disregarded irrelevant insolvency and estate partition issues due to non-inheritance: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang berücksichtigt. Der Senat hat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nicht gegeben erachtet und insoweit seinen den Antrag ablehnenden Beschluss eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung beigefügt.

Schlagwörter

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Erbenhaftung Parteianhörung Zahlungsunfähigkeit Erbschaftsverwalter unentgeltliche Rechtspflege Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 205
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
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Volltext

Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Klage gegen einen vermeintlichen Miterben

[TENOR]

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 28. September 2023.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang berücksichtigt. Der Senat hat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nicht gegeben erachtet und insoweit seinen den Antrag ablehnenden Beschluss eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung beigefügt.

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein, ob die Beklagte Miterbin geworden ist. Auf die Frage, ob und in welcher Form der Verwalter in dem Insolvenz-verfahren über das Vermögen eines Miterben an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß §§ 2042 ff BGB zu beteiligen ist und in welcher Form Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt nach Abschluss der Erb-auseinandersetzung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Miterben zu berücksichtigen sind, kommt es nicht an, wenn der Schuldner wie im Streitfall die Beklagte - sei es auch nur aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung nach §§ 1954 ff BGB in Verbindung mit §§ 119, 120, 123 BGB - nicht Erbe geworden ist. Dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die Kausalität des Irrtums über das Bestehen der Nachlassverbindlichkeiten bejaht hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger zugleich einen Verstoß des Senats gegen das Willkürverbot geltend macht, ist sein Vorbringen als Gegenvorstellung auszulegen. Diese gibt dem Senat keinen Anlass, von der Entscheidung vom 28. September 2023 abzuweichen.

Schoppmeyer

Selbmann

Harms

Weinland

Kunnes