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4 StR 212/23 ECLI:DE:BGH:2023:290823B4STR212.23.0 KI-generiert

Auskunftsrüge inapplicable to closed revision proceedings; service to counsel satisfies legal hearing requirements

Geschäftsnummer 4 StR 212/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure (BGH) dismissed the convicted person's *Anhörungsrüge* (complaint regarding lack of hearing) as unfounded and ordered the complainant to bear the costs. The dispute arose from the court's earlier rejection of the defendant's appeal against a lower court judgment, where the defendant alleged he was not heard in violation of due process and sought release from a custodial measure. The court held that the complaint was legally unfounded because the defendant's counsel had received notice of the Public Prosecutor's motion for dismissal, satisfying the requirements of § 349(3) Sentence 1 StPO and eliminating the need for personal notification under § 356a StPO; furthermore, the complaint was deemed inadmissible regarding the underlying custodial measure because the appeal procedure was already concluded, and such matters cannot be challenged via an *Anhörungsrüge*.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Auskunftsrüge inapplicable to closed revision proceedings; service to counsel satisfies legal hearing requirements: b) Im Übrigen, soweit der Verurteilte seine Entlassung aus der Unterbringung begehrt und Einwendungen gegen die Anordnung der Maßregel erhebt, ist die Eingabe nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren abgeschlossen und der Beschluss des Senats mit einem anderen ordentlichen Rechtsbehelf als mit einer Anhörungsrüge nicht angefochten werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 1 StR 196/22 Rn. 3 mwN).

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren persönliche Anhörung Freiheitsstrafe Zustellung von Akten Streitgegenstand Verfahrensabschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. August 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 2. August 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 2022 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit zwei Schreiben vom 9. und 20. August 2023, worin er unter anderem rügt, dass er „am 2. August 2023“ nicht angehört worden sei.

1. Die Eingabe hat keinen Erfolg.

a) Soweit sie als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen ist, weil der Verurteilte beanstandet, dass er nicht gehört worden sei, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Beschluss vom 2. August 2023 verletzt den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er dessen Vorbringen übergangen. Ob der zugrundeliegende Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 14. Juni 2023 dem Beschwerdeführer vor dem 2. August 2023 zur Kenntnis gelangt war, kann offenbleiben. Denn er ist seinem Verteidiger - ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am 15. Juni 2023 - zugestellt worden. Damit ist den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan; einer persönlichen Benachrichtigung oder Anhörung des Verurteilten selbst bedurfte es daneben nicht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 StR 337/18 Rn. 3 mwN).

b) Im Übrigen, soweit der Verurteilte seine Entlassung aus der Unterbringung begehrt und Einwendungen gegen die Anordnung der Maßregel erhebt, ist die Eingabe nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren abgeschlossen und der Beschluss des Senats mit einem anderen ordentlichen Rechtsbehelf als mit einer Anhörungsrüge nicht angefochten werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 1 StR 196/22 Rn. 3 mwN).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

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