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3 StR 45/23 ECLI:DE:BGH:2023:100823B3STR45.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of Gegenvorstellung challenging final appellate ruling on criminal conviction and confiscation

Geschäftsnummer 3 StR 45/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) dismissed the convicted person’s attempt to challenge its prior decision, thereby upholding the final ruling on the case. The dispute centered on a "Gegenvorstellung" (a procedural motion to reconsider) filed against a previous Senate order that had overturned the lower court's conviction regarding the confiscation of 53 gold bars and remanded that specific aspect for retrial, while simultaneously rejecting the remainder of the appeal. The court held the motion inadmissible because, outside the specific procedure under § 356a StPO (complaint regarding a hearing), the appellate court is prohibited from revising its own decisions that establish the legal finality (res judicata) of the judgment; consequently, the initial order regarding the remand for confiscation and the rejection of the broader appeal stands in force.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO; Inadmissibility of Gegenvorstellung challenging final appellate ruling on criminal conviction and confiscation: Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Denn der Verurteilte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere behauptet er nicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung Revisionsvorbringen nicht bedacht worden sei. Im Kern beanstandet er vielmehr, seine Revision sei deshalb zu Unrecht im Schuld- und Strafausspruch verworfen worden, weil es an einer Täuschung über Tatsachen sowie an einem entsprechenden Vorsatz fehle. Im Übrigen seien die Feststellungen des Landgerichts Osnabrück „als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen“.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Beschwerdelegitimation Rechtliche Aspekte Rechtskraft prozessleitende Verfügungen Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 595/18
Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn.
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Volltext

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Mit Beschluss vom 3. Mai 2023 hat der Senat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. November 2022 im Ausspruch über die Einziehung der 53 Goldbarren „Perth Mint 1 Unze im Blister 31.1 Gramm“ aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Senat als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 10. Juli 2023, in dem er erklärt, er „lege gegen den Beschluss das zulässige Rechtsmittel, bzw. die sofortige Beschwerde ein“.

Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Denn der Verurteilte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere behauptet er nicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung Revisionsvorbringen nicht bedacht worden sei. Im Kern beanstandet er vielmehr, seine Revision sei deshalb zu Unrecht im Schuld- und Strafausspruch verworfen worden, weil es an einer Täuschung über Tatsachen sowie an einem entsprechenden Vorsatz fehle. Im Übrigen seien die Feststellungen des Landgerichts Osnabrück „als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen“.

Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).

Eine Anhörungsrüge bliebe ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unbegründet. Denn der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Berg

Hohoff

Anstötz

Kreicker

Voigt