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1 StR 25/26 ECLI:DE:BGH:2026:190326B1STR25.26.1 KI-generiert

Mandatory exclusion of public for closing arguments and final statement under § 171b GVG following minor witness hearing

Geschäftsnummer 1 StR 25/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) rejected the defendant's appeal as unfounded, upholding the Landgericht Mannheim's conviction and sentence, with the defendant bearing the costs. The dispute concerned two procedural issues: the validity of the judgment's service and an alleged illegal expansion of public access to the closing arguments and final statement. Regarding service, the court held it valid under § 273 (4) StPO because the main hearing protocol was deemed complete and electronically signed before the service order, despite a potential omission of an annex. Regarding the public access allegation, the court dismissed the claim of violation of § 171b GVG (protection of a minor witness) because the error did not underlie the verdict or sentencing (§ 337 (1) StPO); given the overwhelming independent evidence, the court concluded the defendant would have been convicted regardless of whether the closing arguments and final statement had been conducted in private, as required by § 171b (3) sentence 2 GVG to protect the minor witness from public discussion of sensitive circumstances.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 273 Abs. 4 StPO, § 271 Abs. 1 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 258 StGB, § 171b Abs. 2 Satz 1 StGB; Mandatory exclusion of public for closing arguments and final statement under § 171b GVG following minor witness hearing: The dispute concerned two procedural issues: the validity of the judgment's service and an alleged illegal expansion of public access to the closing arguments and final statement. Regarding service, the court held it valid under § 273 (4) StPO because the main hearing protocol was deemed complete and electronically signed before the service order, despite a potential omission of an annex. Regarding the public access allegation, the court dismissed the claim of violation of § 171b GVG (protection of a minor witness) because the error did not underlie the verdict or sentencing (§ 337 (1) StPO); given the overwhelming independent evidence, the court concluded the defendant would have been convicted regardless of whether the closing arguments and final statement had been conducted in private, as required by § 171b (3) sentence 2 GVG to protect the minor witness from public discussion of sensitive circumstances.

Schlagwörter

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Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Verfahrensverletzungen Strafzumessung Gültigkeit der Zustellung Zeugenschutz Zeugnispflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for dismissing the appeal as unfounded.

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. September 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen:

1. Die Urteilszustellung ist wirksam (§ 273 Abs. 4 StPO). Als der Vorsitzende am 13. November 2025 die Zustellung des Urteils verfügt hat, war das Hauptverhandlungsprotokoll fertiggestellt (§ 271 Abs. 1 StPO). Das am 6. November 2025 unterschriebene Protokoll war bereits in ein elektronisches Dokument ‚übertragen‘ und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 32e Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Selbst wenn bei dieser Übertragung die Anlage 13 zum Protokoll vom 11. September 2025 aus Versehen gefehlt haben sollte, steht dies der Fertigstellung des Protokolls vor der Zustellungsverfügung und damit der Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Vorsitzende und die Urkundsbeamtinnen das Protokoll als vollständig erachtet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 StR 439/20 Rn. 4 mwN); dies belegen die Unterschriften und die Überführung der Urschrift in die elektronische Akte.

2. Die Rüge einer ungesetzlich erweiterten Öffentlichkeit, die der Beschwerdeführer darauf stützt, das Landgericht habe es entgegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG versäumt, für die Schlussanträge und das letzte Wort die Öffentlichkeit auszuschließen, obwohl es den minderjährigen Zeugen H. nach § 171b Abs. 2 Satz 1 GVG in nichtöffentlicher Sitzung vernommen habe, greift nicht durch. Denn hierauf beruhen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, weder der Schuld- noch der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Aufgrund der sehr dichten Beweislage (insbesondere Beobachtung durch den Nachbarn F. und die durch Überwachungskameras aufgezeichnete Kleidung des Angeklagten am Tattag einschließlich des nachfolgenden Schwimmbadbesuchs) besteht kein Zweifel daran, dass das Landgericht den Angeklagten auch im Fall einer Einlassung im letzten Wort bei Ausschluss der Öffentlichkeit verurteilt hätte. Für den Strafausspruch ist zusätzlich auszuführen:

a) Durch den zwingenden Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge und das letzte Wort (dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 4 StR 72/22 Rn. 5 mwN) nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG soll verhindert werden, dass hierüber die für den vorherigen Öffentlichkeitsausschluss maßgebenden schutzwürdigen individuellen Umstände gleichwohl später angesprochen und damit umgangen werden (vgl. BT-Drucks. 17/12735 S. 18; BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - 5 StR 356/23, BGHR GVG § 171b Abs. 3 Satz 2 Beruhen 1). Dies gilt wegen des „einheitlichen und unteilbaren Verfahrensbegriff[s]“ auch für den Mitangeklagten, dem - wie hier mit der Strafvorschrift des § 258 StGB - keine Katalogtat des § 171b Abs. 2 Satz 1 StGB vorgeworfen wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 StR 613/19 Rn. 8 f.).

b) Der Zeuge H., zu dessen Schutz das Landgericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, hat nach den Urteilgründen nichts ausgesagt, was das Verbringen des Leichnams aus der Tatwohnung in ein Waldstück ab dem späten Vormittag des 13. Oktober 2024, mithin die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Strafvereitelung betrifft. Er ist vornehmlich zur Eingrenzung der Tatzeit dazu vernommen worden, wie lange er in der Wohnung der Mitangeklagten in der Tatnacht zum 13. Oktober 2024 war. Daher ist auszuschließen, dass der sich schweigend verteidigende Angeklagte doch noch das letzte Wort ergriffen hätte, um sich mit H.s Aussage oder einer sonstigen Beweiserhebung auseinanderzusetzen, davon aber abgesehen hat, weil er sich hierzu nicht vor der wiederhergestellten Öffentlichkeit äußern wollte. Gleiches gilt für strafmildernde Gesichtspunkte aus dem privaten Bereich des verheirateten Angeklagten. Dass Beweggrund seiner Anschlusstat seine langjährige Affäre mit der Mitangeklagten war und er deswegen in Anwesenheit von Familienmitgliedern nichts sagen wollte, steht ersichtlich nicht im Zusammenhang mit der Vernehmung des minderjährigen Zeugen (zum Beruhensausschluss vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2020 - 2 StR 70/20; vom 24. Januar 2019 - 5 StR 681/18 Rn. 4; vom 4. Februar 2016 - 4 StR 493/15 Rn. 3 und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 401/15).

Jäger

Wimmer

RiBGH Dr. Leplowist urlaubsbedingtgehindert zu signieren.

Jäger

Allgayer

Welnhofer-Zeitler