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4 StR 137/23 ECLI:DE:BGH:2023:290823B4STR137.23.3 KI-generiert

Heimtückemord: Determination of whether the victim's anticipation of a significant bodily attack prior to the first lethal strike negates the required state of surprise (Arglosigkeit)

Geschäftsnummer 4 StR 137/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the ancillary plaintiffs' appeals as inadmissible, confirming the Landgericht Bielefeld's judgment of November 22, 2022, and explicitly noted that the appeal would have failed on the merits. The case involved a homicide prosecution where the lower court excluded the aggravating element of "surprise attack" (*Heimtücke*) under § 211 StGB, arguing that the deceased had initially struck the defendant with a fist, thereby anticipating a significant bodily attack and ceasing to be defenseless (*arglos*) at the critical moment of the first lethal strike. Although the victim did not specifically expect an attack on life, the BGH upheld the lower court's determination that this expectation of significant physical harm negated the requirement of surprise necessary for *Heimtücke*, and found no exceptional circumstances (such as being caught in a trap) that would revive the element, thus affirming the exclusion of the specific aggravating murder characteristic.

Legislator-Regeste

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Heimtückemord: Determination of whether the victim's anticipation of a significant bodily attack prior to the first lethal strike negates the required state of surprise (Arglosigkeit): Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt.

Schlagwörter

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Körperverletzung qualifizierte vorsätzliche Tötung Strafverfolgung ausserordentliche Umstände Erblasser E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Heimtückemord: Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen von Arglosigkeit

[TENOR]

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2022 werden aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revisionen hätten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke zu Recht verneint. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen versetzte der später Getötete dem Angeklagten (womöglich) zuerst einen Faustschlag in das Gesicht und rechnete daher auch mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit durch den Angeklagten. Zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt, dem ersten vom Täter mit Tötungsvorsatz geführten Angriff (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 StR 491/21 Rn. 9; Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 StR 337/20 Rn. 13; jeweils mwN), war das Opfer daher nicht mehr arglos. Dass es sich keines Angriffs auf sein Leben versah, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 StR 491/21 Rn. 9 mwN). Nach den Urteilsfeststellungen liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der die Arglosigkeit eines überrumpelten oder in eine Falle gelockten Tatopfers dennoch bejaht werden könnte (vgl. hierzu Schneider in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 211 Rn. 156, 172 ff. mwN).

Quentin

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