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6 StR 319/22 ECLI:DE:BGH:2022:291122B6STR319.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of reinstatement to supplement revision arguments after appellate proceedings concluded

Geschäftsnummer 6 StR 319/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice dismissed the convicted defendant's motion for reinstatement to the previous status to supplement his appellate submissions. The dispute arose after the court had already concluded the revision proceedings with a final decision on September 20, 2022, rendering the motion to add further arguments to the appeal inadmissible. The court held that such reinstatement is not permissible once the revision procedure is closed and noted that no time limit was missed anyway, as the defense counsel had filed a timely revision statement within the deadline prescribed by § 345 para. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 345 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of reinstatement to supplement revision arguments after appellate proceedings concluded: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren durch die Entscheidung des Senats vom 20. September 2022 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 326/20 mwN). Im Übrigen wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an einer Fristversäumung fehlt. Der Verteidiger des Verurteilten hat innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht eine Revisionsbegründung eingereicht.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Revisionsfrist Einreichungszeitpunkt Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Klageschrift Wiederaufleben von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von Revisionsvorbringen wird verworfen.

[GRUENDE]

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren durch die Entscheidung des Senats vom 20. September 2022 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 326/20 mwN). Im Übrigen wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an einer Fristversäumung fehlt. Der Verteidiger des Verurteilten hat innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht eine Revisionsbegründung eingereicht.

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi