Failure to issue new judicial order for renewed public exclusion during secondary witness examination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Revision (BGH) upheld the defendant's appeal, quashed the lower court's conviction, and remanded the case for a new trial. The dispute concerned the procedural legality of excluding the public from the main hearing during the re-examination of a victim-witness in a trial for sexual abuse of a defenseless person. The appellate court determined that the exclusion violated mandatory publicity requirements because the trial court relied on a previous exclusion order rather than issuing a new judicial order for the renewed witness examination. The decisive legal basis was Section 338 No. 6 of the Code of Criminal Procedure (StPO) in conjunction with Section 174 Para. 1 Sentence 2 of the Court Constitution Act (GVG), which mandates that a separate judicial order is required each time the public is excluded for a new phase of witness testimony, rendering the procedural defect a reversible absolute ground for appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 338 Nr. 6 StPO; Failure to issue new judicial order for renewed public exclusion during secondary witness examination: Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO, § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG).
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KI-generiertVolltext
Gerichtsbeschluss bei nochmaliger Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 3. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO, § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG).
a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
Am ersten Hauptverhandlungstag schloss das Landgericht mit Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG die Öffentlichkeit aus. Die Nebenklägerin wurde anschließend in nichtöffentlicher Verhandlung zeugenschaftlich vernommen, wobei die Vernehmung nach Unterbrechung am dritten Verhandlungstag fortgesetzt wurde. Danach wurde die Zeugin entlassen. Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit wurden weitere Beweiserhebungen durchgeführt. Einem Antrag der Verteidigung entsprechend wurde die Nebenklägerin dann am siebten Verhandlungstag wiederum in nichtöffentlicher Verhandlung ein zweites Mal als Zeugin vernommen. Es erging insoweit kein Gerichtsbeschluss. Vielmehr verwies der Vorsitzende lediglich auf den Ausschließungsbeschluss vom ersten Hauptverhandlungstag.
b) Damit wurde die Öffentlichkeit für die Dauer der zweiten Vernehmung der Nebenklägerin nicht ordnungsgemäß ausgeschlossen. Soll – wie hier – derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 – 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 – 5 StR 263/11, StV 2012, 140). Eine von der Rechtsprechung anerkannte Konstellation, in der ein neuerlicher Gerichtsbeschluss ausnahmsweise entbehrlich sein kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – 5 StR 263/11, aaO, S. 141 mwN), ist nicht gegeben. Dem durch den Beschwerdeführer mitgeteilten und durch das Protokoll bestätigten Verlauf der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass sich erst im weiteren Fortgang die Notwendigkeit einer weiteren Vernehmung der Nebenklägerin ergeben hat.
2. Zwar führt bereits der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Jedoch weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung namentlich betreffend die Wahrnehmungsfähigkeit der zur Tatzeit beträchtlich alkoholisierten Nebenklägerin aus den von der Revision aufgeführten Gründen erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet.
Sander
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Berger
Köhler