Procedural caretaker lacks authority to request legal aid for party appeal in confinement proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the application for legal aid, ruling that the request was procedurally inadmissible and that the intended legal appeal lacked a reasonable prospect of success. The dispute concerned a confinement case (Unterbringungssache) where a court-appointed procedural caretaker (Verfahrenspflegerin) filed an application for procedural cost aid to pursue a legal appeal on behalf of the affected individual. The court held that a procedural caretaker is not a statutory representative (gesetzlicher Vertreter) of the individual and is therefore not authorized to file procedural documents or applications for legal aid in the individual's name, nor can such an application be interpreted as the individual's own will merely because the caretaker referenced a previous income statement. The decisive legal basis is the distinction between the duties of a procedural caretaker under the Family Court Proceedings Act (FamFG) and the powers of a statutory representative, specifically noting that a caretaker can only act on the individual's behalf if explicitly instructed as an attorney, which requires a clear indication of a role change, a condition not met here.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG, § 317 Abs. 4 FamFG; Procedural caretaker lacks authority to request legal aid for party appeal in confinement proceedings: b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag, der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zu gewähren, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist unzulässig.
Der von der Verfahrenspflegerin gestellte Antrag ist dahin auszulegen, dass sie Verfahrenskostenhilfe nicht für sich selbst (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 371/21 - FamRZ 2022, 123), sondern für die Betroffene beantragt.
Der für die Betroffene gestellte Antrag ist indessen unzulässig, weil der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist.
a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 6 mwN). In gleicher Weise ist er auch nicht zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Rechtsmittels durch den Betroffenen befugt.
b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall.
c) Der gestellte Antrag kann auch nicht als ein eigener Antrag der Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ausgelegt werden. Eine solche Auslegung kommt zwar in Betracht, wenn ein Betroffener persönlich oder für ihn der Betreuer die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet hat und sich daraus der eigene Wille des Betroffenen oder des in seiner Vertretung Handelnden schließen lässt, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Eine solche Auslegung scheidet hier aber aus, weil die Verfahrenspflegerin nur auf eine frühere, zu einem anderen Verfahren eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen hat.
2. Im Übrigen hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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