Psychiatric confinement under § 63 StGB where chronic personality disorder and minimal alcohol consumption jointly cause acute impairment of criminal responsibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof rejected the defendant’s revision and upheld the Landgericht Hamburg’s judgment, confirming the order for indefinite placement in a psychiatric hospital under § 63 StGB. The case involved a challenge to the legal classification of the defendant’s mental state at the time of offenses 2 through 4, specifically whether the significant impairment of criminal responsibility resulted from a combination of a long-term personality disorder and minimal alcohol consumption or everyday events. The court held that a condition within the meaning of § 63 StGB exists when a chronic mental disorder is the primary underlying cause and trivial triggers merely precipitate the acute impairment, thereby justifying the placement order as a necessary measure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 63 StGB; Psychiatric confinement under § 63 StGB where chronic personality disorder and minimal alcohol consumption jointly cause acute impairment of criminal responsibility: Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben, wenn tragender Grund seines Zustandes die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und das alltägliche Ereignis lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, Rn. 11 mwN). Dies ist jedenfalls bei den Taten 2 bis 4 der Fall, die die Anordnung der Maßregel bereits tragen.
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KI-generiertVolltext
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge einer Kombination aus Persönlichkeitsstörung und geringem Alkoholkonsum
[TENOR]
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben, wenn tragender Grund seines Zustandes die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und das alltägliche Ereignis lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, Rn. 11 mwN). Dies ist jedenfalls bei den Taten 2 bis 4 der Fall, die die Anordnung der Maßregel bereits tragen.
Mutzbauer
Sander
König
Berger
Köhler