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4 StR 328/22 ECLI:DE:BGH:2022:241122B4STR328.22.0 KI-generiert

Aggravated robbery extortion: sentencing error under double-valuation prohibition of § 46 Abs. 3 StGB regarding co-perpetration role

Geschäftsnummer 4 StR 328/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially allowed the defendant's revision, vacating the Landgericht Hagen's sentencing and associated findings, and remanded the case to a different chamber for renewed deliberation, while dismissing the remainder of the appeal. The defendant, convicted of aggravated robbery extortion and sentenced to five years and six months' imprisonment, challenged the sentencing as legally erroneous. The court determined that the lower court violated the prohibition against double evaluation (§ 46(3) StGB) by using the defendant's co-perpetration, planning, and organizing role both to establish criminal liability under § 25(2) StGB and again as an independent aggravating factor in sentencing. Because the initial instance relied on this erroneous logic to reject a lesser statutory offense and set the final prison term, the judgment was reversed to ensure a consistent new sentencing, with no other legal errors found in the appellate review.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 3 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 250 Abs. 3 StGB, § 46 StGB; Aggravated robbery extortion: sentencing error under double-valuation prohibition of § 46 Abs. 3 StGB regarding co-perpetration role: b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), da die Strafkammer sowohl die Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB als auch die konkrete Strafzumessung nach § 46 StGB auf diese Erwägung gestützt und im Übrigen strafschärfend nur noch die Vorstrafen des Angeklagten bewertet hat.

Schlagwörter

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Strafzumessung bei Raub Erpressung schwerer Fall Gefängnisstrafe Revision des Strafurteils Begriff der Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 46 Abs. 3 StGB
Mit dieser Erwägung hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.
§ 25 Abs. 2 StGB
Sowohl die aktiven Tatbeiträge des Angeklagten als auch die Beteiligung an Planung und Organisation der Tat entsprechend der Rollenverteilung in der Gruppe begründen erst die Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB.
§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB
§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) ergeben sich aus den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auch in ihrer Gesamtschau nicht.
§ 337 Abs. 1 StPO
b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), da die Strafkammer sowohl die Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 250 Abs.
§ 250 Abs. 3 StGB
1 StPO), da die Strafkammer sowohl die Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB als auch die konkrete Strafzumessung nach § 46 StGB auf diese Erwägung gestützt und im Übrigen strafschärfend nur noch die Vorstrafen des Angeklagten bewertet hat.
§ 46 StGB
3 StGB als auch die konkrete Strafzumessung nach § 46 StGB auf diese Erwägung gestützt und im Übrigen strafschärfend nur noch die Vorstrafen des Angeklagten bewertet hat.
§ 353 Abs. 2 StPO
Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Entscheidung der Straffrage zu ermöglichen.
§ 349 Abs. 2 StPO
Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. April 2022 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessung durchgreifend rechtsfehlerhaft ist.

a) Das Landgericht hat dem Angeklagten einerseits zugutegehalten, dass er an der eigentlichen Tatausführung am Tatort nicht beteiligt war, andererseits aber strafschärfend gewertet, „dass die Tat, an der sich der Angeklagte mit seinen aktiven Tatbeiträgen beteiligte, planmäßig vorbereitet und ausgeführt worden ist und der Angeklagte – wie festgestellt – gerade eine planende, organisierende Rolle übernommen hatte“. Mit dieser Erwägung hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Die strafschärfende Berücksichtigung der mittäterschaftlichen Tatbeteiligung selbst, ohne die konkreten Umstände der Tatbeteiligung in den Blick zu nehmen, verstößt gegen dieses Grundprinzip der Strafzumessung (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 StR 428/15 Rn. 5; Beschluss vom 7. September 2015 – 2 StR 124/15, NStZ-RR 2016, 74). Sowohl die aktiven Tatbeiträge des Angeklagten als auch die Beteiligung an Planung und Organisation der Tat entsprechend der Rollenverteilung in der Gruppe begründen erst die Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB. Auch der Umstand, dass die Tat plangemäß ausgeführt worden ist, ist für die (vollendete) Deliktsverwirklichung konstitutiv. Über seine bloße Tatbeteiligung hinausgehende schulderhöhende Umstände wie ein erhöhtes Maß an Pflichtwidrigkeit oder vom Angeklagten verschuldete Auswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) ergeben sich aus den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auch in ihrer Gesamtschau nicht.

b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), da die Strafkammer sowohl die Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB als auch die konkrete Strafzumessung nach § 46 StGB auf diese Erwägung gestützt und im Übrigen strafschärfend nur noch die Vorstrafen des Angeklagten bewertet hat.

2. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Entscheidung der Straffrage zu ermöglichen.

3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin

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