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4 StR 541/25 ECLI:DE:BGH:2026:240226B4STR541.25.0 KI-generiert

Insufficiency of chat solicitation to establish attempt to acquire child pornography for purposes of conviction under § 184b Abs. 3 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 541/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant’s revision, dismissing the remainder of the appeal, and ordered the main criminal proceedings to be discontinued for three of the six counts of attempted acquisition of child pornography. The decision modified the conviction to reflect the remaining valid offenses, including sexual abuse of children without bodily contact and possession of child and youth pornography, while the original aggregate sentence of two and a half years and the mandatory psychiatric commitment order remained in force. The case involved a defendant with an intellectual disability and pedophilic disorder who used machine-translated messages in online chats to solicit child pornography from unknown partners; the appellate court found that the mere solicitation, without evidence of further acts toward actual transfer, did not satisfy the requirement of a commencing attempt. Legally, the discontinuation was based on § 154 Abs. 2 StPO due to insufficient factual findings establishing the threshold for an attempt under § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB in conjunction with § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB, and the Schuldspruch was adjusted analogously under § 354 Abs. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Insufficiency of chat solicitation to establish attempt to acquire child pornography for purposes of conviction under § 184b Abs. 3 StGB: The decision modified the conviction to reflect the remaining valid offenses, including sexual abuse of children without bodily contact and possession of child and youth pornography, while the original aggregate sentence of two and a half years and the mandatory psychiatric commitment order remained in force. The case involved a defendant with an intellectual disability and pedophilic disorder who used machine-translated messages in online chats to solicit child pornography from unknown partners; the appellate court found that the mere solicitation, without evidence of further acts toward actual transfer, did not satisfy the requirement of a commencing attempt. Legally, the discontinuation was based on § 154 Abs. 2 StPO due to insufficient factual findings establishing the threshold for an attempt under § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB in conjunction with § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB, and the Schuldspruch was adjusted analogously under § 354 Abs. 1 StPO.

Schlagwörter

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Besitz von Kinderpornografie Versuch im Strafrecht sexuelle Handlungen E-Justice Einstellung des Verfahrens Beweisnotstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 StPO

The provision explicitly cited in the first order of the dispositive as the legal basis for discontinuing the criminal proceedings for three of the charged counts.

§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive as the procedural rule permitting the court to partially modify the judgment to reflect the discontinuation and the resulting partial success of the revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive as the basis for rejecting the remainder of the revision as unfounded.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Juni 2025 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. b), II. 2. c) und II. 2. g) der Urteilsgründe wegen des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen, hierbei in einem Fall in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte, des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt, wegen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen, hierbei in einem Fall in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte, wegen des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt teilweise zur Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) und erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. b), II. 2. c) und II. 2. g) der Urteilsgründe wegen des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist.

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte - soweit hier relevant - von einer bislang unbekannten Person kinderpornographische Inhalte zu erhalten und schrieb dieser am 28. Mai 2024: „I won't annoy you anymore, just three videos then I won't annoy you okay". Daraufhin antwortete der unbekannte Nutzer: „What a video“ und schrieb der Angeklagte: „Kids porno“ (Fall II. 2. b) der Urteilsgründe). Am 31. Mai 2024 chattete der Angeklagte mit einer weiteren bislang unbekannten Person und fragte in der Absicht, von ihr kinderpornographische Inhalte zu erhalten: „You have no videos of little girls or” (Fall II. 2. c) der Urteilsgründe). Am 10. November 2024 fragte der Angeklagte einen weiteren unbekannten Chatpartner: „You don't have any videos of little girls or“, „do you“. Der Chatpartner antwortete: „I might“, „lemme see what you got and I'll show you what I got“ (Fall II. 2. g) der Urteilsgründe). Die englischsprachigen Chats führte der an einer Intelligenzminderung und einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie leidende Angeklagte, indem er deutsche Wörter in den „google Übersetzer“ eingab und das Ergebnis in den Chat hineinkopierte. Ob kinderpornographische Inhalte ausgetauscht wurden, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen.

b) Als Unternehmensdelikt setzt § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB zumindest den Versuch voraus, sich den Besitz an einem kinderpornographischen Inhalt zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 219/15 Rn. 13). Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte nach seiner Vorstellung von der Tat bereits unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals angesetzt hat. So bleibt offen, ob und inwieweit der Angeklagte noch Zwischenakte für erforderlich hielt, bis es zu einer Besitzverschaffung kommen würde. Der Senat hat das Verfahren daher aus prozessökonomischen Gründen insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

c) Die Teileinstellung zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich, die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst vornimmt. Die in den Fällen II. 2. b), II. 2. c) und II. 2. g) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen. Hingegen kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - von einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten, neun Monaten, fünf Monaten sowie in drei Fällen jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe - ohne die für die eingestellten Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin

Maatsch

Scheuß

Momsen-Pflanz

Gödicke