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3 StR 9/26 ECLI:DE:BGH:2026:050326B3STR9.26.0 KI-generiert

Failure to Form Total Sentence Due to Missing Prior Records and Joint Liability for Confiscation of Criminal Proceeds

Geschäftsnummer 3 StR 9/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, amending the lower court's judgment to clarify joint and several liability for the confiscation of criminal proceeds and ordering a subsequent judicial decision to form a total sentence under §§ 460, 462 StPO, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute involved a challenge to a first-instance conviction for particularly serious extortionate robbery combined with dangerous bodily harm, where the defendant argued that the trial court failed to include a prior suspended sentence in the total punishment calculation due to missing case files. Relying on §§ 55 Abs. 1 StGB and § 354 Abs. 1b StPO, the court held that the absence of prior case files does not automatically exempt the trial court from the mandatory formation of a total sentence and that the defendant bears joint liability for the 2,800 Euro value of criminal proceeds, necessitating a procedural correction via a subsequent order rather than a full retrial on the sentencing aspect.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 460, 462 StPO; Failure to Form Total Sentence Due to Missing Prior Records and Joint Liability for Confiscation of Criminal Proceeds: The dispute involved a challenge to a first-instance conviction for particularly serious extortionate robbery combined with dangerous bodily harm, where the defendant argued that the trial court failed to include a prior suspended sentence in the total punishment calculation due to missing case files. Relying on §§ 55 Abs. 1 StGB and § 354 Abs. 1b StPO, the court held that the absence of prior case files does not automatically exempt the trial court from the mandatory formation of a total sentence and that the defendant bears joint liability for the 2,800 Euro value of criminal proceeds, necessitating a procedural correction via a subsequent order rather than a full retrial on the sentencing aspect.

Schlagwörter

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Strafurteil strafrechtliche Einziehung Revision eines Entscheids Solidarhaftung prozessleitende Verfügungen teilbedingte Strafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 460, 462 StPO

Mandates the subsequent judicial decision procedure for determining the total sentence after the partial reversal of the conviction.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. Oktober 2025 im Ausspruch

a) über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet;

b) über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.800 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist im Wesentlichen ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings ist insoweit klarzustellen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet, um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2025 - 3 StR 249/24, NJW 2025, 1428 Rn. 23 mwN). Der Angeklagte hatte mit den anderen drei die Tat vor Ort gemeinsam mit ihm ausführenden Tätern Mitgewahrsam an der Beute. Ob diese namentlich bekannt sind, ist unerheblich (s. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 277/19, juris Rn. 7 mwN).

2. Im Übrigen hat das Urteil insofern keinen Bestand, als das Landgericht von der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) abgesehen hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die unterbliebene Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung des Landgerichts Oldenburg vom 28. November 2024 wegen einer am 10. April 2023 begangenen räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und welche am 11. Juni 2025 rechtskräftig geworden ist [...], begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat ausgeführt, dass eine Gesamtstrafenbildung unterblieben sei, weil nur die Urteilsurkunde, nicht aber die Verfahrensakte der Vorverurteilung trotz gewissenhafter Vorbereitung rechtzeitig zur Hauptverhandlung eingegangen sei. [...] Das Nichtvorliegen der Akten bezüglich vorangegangener Verurteilungen führt indes nicht automatisch dazu, dass von der grundsätzlich zwingenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB im tatrichterlichen Urteil ausnahmsweise abgesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 StR 514/19, BeckRS 2019, 35085 Rn. 7).“

Dem verschließt sich der Senat nicht und überlässt gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO die Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO.

Schäfer

Hohoff

Anstötz

RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben.

Erbguth

Schäfer