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VIa ZR 297/23 ECLI:DE:BGH:2023:310823BVIAZR297.23.0 KI-generiert

Revision admissibility threshold under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Net damages interest below 20,000 EUR after offsetting usage compensation in vehicle purchase dispute.

Geschäftsnummer VIa ZR 297/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's non-admission complaint, ruling that the legal interest in the intended revision does not exceed the statutory threshold of €20,000. The dispute concerned a private-law claim for damages based on allegedly misattributed transaction and loan costs arising from a vehicle purchase and associated financing, where the plaintiff sought reimbursement for amounts incurred due to the contract's formation. Applying § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, the court determined that the plaintiff's recoverable interest, calculated by subtracting the offsetting usage compensation from the asserted purchase deposit and loan expenses, amounted to only €19,757.92, and thus failed to meet the value requirement for revision admissibility.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Revision admissibility threshold under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Net damages interest below 20,000 EUR after offsetting usage compensation in vehicle purchase dispute: Daraus ergibt sich eine Beschwer der Klägerin von lediglich 19.757,92 €. Hierbei ist nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bei der vorgegebenen Formel zur Berechnung der Nutzungsentschädigung offenbar versehentlich nicht auf die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24), sondern auf die erwartete Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern abgestellt hat.

Schlagwörter

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Streitwert Schadenberechnung zivilrechtliche Revision Kaufvertrag Streitwertgrenze Kreditschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

[GRUENDE]

Die Beschwer der Klägerin übersteigt die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Wertgrenze von 20.000 € nicht.

1. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht allein die Beschwer aus der Berufungsentscheidung, sondern vorrangig der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach dem - nach den §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden - Interesse des Klägers an der erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 27. März 2023 - VIa ZR 660/22, juris Rn. 4 mwN). Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 13. März 2023 - VIa ZR 1123/22, juris Rn. 5 mwN).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer 20.000 € übersteigenden Beschwer.

Die Klägerin verfolgt mit der erstrebten Revision das Interesse, die ihr vom Berufungsgericht abgesprochenen Kosten ersetzt zu erlangen, welche ihr aufgrund des Abschlusses des Kaufvertrags und des zur Teilfinanzierung des Kaufpreises abgeschlossenen Darlehensvertrags entstanden sind und künftig noch entstehen werden. Diese Kosten belaufen sich nach Angabe der Klägerin auf insgesamt 24.921,64 € (Kaufpreisanzahlung von 4.000 € zuzüglich Darlehensaufwand von 20.921,64 €). Die Klägerin hat in ihrem Berufungsantrag zu 1a außerdem zum Ausdruck gebracht, dass sie sich eine nach einer bestimmten Formel zu berechnende Nutzungsentschädigung anrechnen lasse. Die danach in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung belief sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung unter Berücksichtigung der nachträglich mitgeteilten Laufleistung von bis zu 180.000 Kilometern auf 5.163,72 €.

Daraus ergibt sich eine Beschwer der Klägerin von lediglich 19.757,92 €. Hierbei ist nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bei der vorgegebenen Formel zur Berechnung der Nutzungsentschädigung offenbar versehentlich nicht auf die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24), sondern auf die erwartete Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern abgestellt hat.

Menges

Krüger

Götz

Wille

Vogt-Beheim