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3 StR 486/17 ECLI:DE:BGH:2018:300518B3STR486.17.0 KI-generiert

Overly long criminal judgment: statutory requirements for conciseness in fact-finding and evidentiary evaluation under § 267 StPO

Geschäftsnummer 3 StR 486/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) dismissed the appeals of the defendants as unfounded, upholding the conviction by the District Court of Cologne for bandit robbery and related offenses, though it noted the appeal costs must be borne by the appellants. The case involved a massive approximately 1,300-page criminal judgment where the defendants had largely confessed to twelve individual robberies but disputed the alleged gang agreement and Islamist motive, leading to a challenge regarding the excessive length and poor drafting of the judgment reasoning. The court ruled that while the judgment suffered from serious handicraft flaws by failing to adhere to the statutory requirements for concise fact-finding and evidentiary evaluation under § 267 StPO—specifically by duplicating irrelevant procedural history, verbatim chat logs, and redundant documentary citations—the verdict remained legally sound because the appellate court was able to extract the essential facts necessary to support the guilt and sentencing determinations from the superfluous text.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; Overly long criminal judgment: statutory requirements for conciseness in fact-finding and evidentiary evaluation under § 267 StPO: The case involved a massive approximately 1,300-page criminal judgment where the defendants had largely confessed to twelve individual robberies but disputed the alleged gang agreement and Islamist motive, leading to a challenge regarding the excessive length and poor drafting of the judgment reasoning. The court ruled that while the judgment suffered from serious handicraft flaws by failing to adhere to the statutory requirements for concise fact-finding and evidentiary evaluation under § 267 StPO—specifically by duplicating irrelevant procedural history, verbatim chat logs, and redundant documentary citations—the verdict remained legally sound because the appellate court was able to extract the essential facts necessary to support the guilt and sentencing determinations from the superfluous text.

Schlagwörter

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Beweisanforderungen schwere Straftaten Strafzumessung bei Raub E-Justice Revision in Strafsachen Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

This provision is cited in the dispositive as the legal basis for dismissing the revisions as unfounded because the review did not reveal any legal error to the detriment of the defendants.

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Volltext

Überlange Feststellungen in einem Strafurteil: Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe und den Umfang der Beweiswürdigung

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof - wie vom Generalbundesanwalt und von einigen der Verteidiger zu Recht aufgeführt - bereits mehrfach entschieden, dass die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen. Gleiches gilt entsprechend für die Beweiswürdigung, in der das Beweisergebnis nur so weit erörtert werden soll, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist, nicht aber eine Dokumentation der Beweisaufnahme vorgenommen werden soll. Ebenso wenig ist es angezeigt, zu jeder Feststellung, mag sie in Bezug auf den Tatvorwurf noch so unwesentlich sein, einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17, juris; vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 145/17, juris; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 111/17, juris; jew. mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nötigt das angefochtene, knapp 1.300 Seiten lange Urteil zu dem Hinweis, dass mit dieser Rechtsprechung nicht bloß unverbindliche stilistische Maßgaben aufgestellt werden sollen, sondern dass es sich insoweit um die einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben des § 267 Abs. 1-3 StPO handelt. Die Urteilsgründe werden diesen nicht gerecht und offenbaren schwerwiegende handwerkliche Schwächen sowie grundsätzliche Verständnismängel, wenn - wie beispielsweise hier –

•

in den Feststellungen zur Sache, die von Blatt 32 bis Blatt 414 der Urteilsgründe reichen, über mehr als 220 Seiten Mitschnitte von Telefongesprächen und Chatprotokolle ausführlich und teils wörtlich wiedergegeben werden;

•

sich weitere 57 Seiten der Feststellungen zur Sache mit dem "Verfahrensgang" befassen, ohne dass - mit Ausnahme weniger Ausführungen zu den Bemühungen einiger Angeklagter um einen Täter-Opfer-Ausgleich - ersichtlich wird, welche Konsequenzen sich daraus für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch ergeben könnten;

•

in der "Beweiswürdigung" die Einlassungen der Angeklagten auf mehr als 120 Seiten nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich ihrer Entstehung umfassend - einschließlich der Nachfragen von Verfahrensbeteiligten - dokumentiert werden;

•

diese Einlassungen alsdann in der Würdigung der "Beweisaufnahme im engeren Sinne" zur Bandenstruktur, den Motiven der Bandendiebstähle sowie zu den Einzeltaten erneut wiedergegeben werden;

•

die bereits in den Feststellungen dokumentierten Telefongespräche und Chatprotokolle nunmehr in der Beweiswürdigung ebenfalls erneut umfänglich zitiert werden;

•

die ohnehin entbehrlichen Feststellungen zum Verfahrensgang auf 50 Seiten auch noch belegt werden;

•

für jeden Halbsatz der übermäßig ausführlichen Feststellungen auch zu gänzlich unwichtigen Details ein Beweismittel benannt und dessen Inhalt wiedergegeben wird.

Angesichts der zur Verurteilung gelangten zwölf Einzeltaten und der allenfalls durchschnittlich schwierigen Beweislage - die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten ganz überwiegend gestanden und lediglich die Bandenabrede sowie die Tatmotivation (Unterstützung islamistischer bzw. jihadistischer Bestrebungen in Syrien) bestritten - lässt der Umfang der Feststellungen mit gut 400 Seiten sowie der "Beweiswürdigung", die insgesamt mehr als 720 Seiten lang ist, nur den Schluss zu, dass die Urteilsverfasser nicht die notwendige gedankliche Vorarbeit verrichtet haben, eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen. Gerade darin liegt aber die unverzichtbare geistige Leistung, die von einem Richter zu verlangen ist (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 270a). Im Übrigen zeigt sich in der dargelegten Vorgehensweise auch ein bedenklicher Umgang mit den Ressourcen der Justiz.

Das Urteil hat gleichwohl Bestand, weil es dem Senat letztlich doch noch möglich war, aus der Vielzahl überflüssiger Ausführungen diejenigen herauszufiltern, derer es zum Beleg der jeweiligen Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche bedurfte.

Becker

Gericke

Spaniol

Berg

Leplow