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VIa ZR 1073/22 ECLI:DE:BGH:2023:041223UVIAZR1073.22.0 KI-generiert

Tort liability for emission-defeat devices under protective law doctrine of EU General Framework Directive

Geschäftsnummer VIa ZR 1073/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court’s partial dismissal and remanded the case for a new hearing on the claim for difference-of-value damages, with the plaintiff prevailing on the viability of this specific tort claim. The dispute involves a purchaser of a used diesel vehicle alleging that the manufacturer installed an unlawful emission-defeat device, specifically a "thermo window," in violation of environmental regulations. The lower courts had rejected the tort claim under § 823 Abs. 2 BGB linked to the EU General Framework Directive (EG-FGV) because they found these provisions were not protective statutes for individual buyers, although they had already dismissed a claim for "large" damages (full reimbursement) due to the absence of a fundamental product defect. The BGH held that §§ 6 Abs. 1 and 27 Abs. 1 EG-FGV are indeed protective laws under § 823 Abs. 2 BGB, safeguarding the buyer from economic loss caused by unlawful defeat devices, thereby entitling the plaintiff to claim compensation for the diminished value (differenzschaden) rather than full restitution. The court further rejected the defendant’s argument that lack of fault precluded liability, noting that a manufacturer cannot rely on a potentially erroneous legal opinion at the time of sale to disclaim responsibility for intentional or negligent violations of emission standards.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for emission-defeat devices under protective law doctrine of EU General Framework Directive: The dispute involves a purchaser of a used diesel vehicle alleging that the manufacturer installed an unlawful emission-defeat device, specifically a "thermo window," in violation of environmental regulations. The lower courts had rejected the tort claim under § 823 Abs. 2 BGB linked to the EU General Framework Directive (EG-FGV) because they found these provisions were not protective statutes for individual buyers, although they had already dismissed a claim for "large" damages (full reimbursement) due to the absence of a fundamental product defect. The BGH held that §§ 6 Abs. 1 and 27 Abs. 1 EG-FGV are indeed protective laws under § 823 Abs. 2 BGB, safeguarding the buyer from economic loss caused by unlawful defeat devices, thereby entitling the plaintiff to claim compensation for the diminished value (differenzschaden) rather than full restitution. The court further rejected the defendant’s argument that lack of fault precluded liability, noting that a manufacturer cannot rely on a potentially erroneous legal opinion at the time of sale to disclaim responsibility for intentional or negligent violations of emission standards.

Schlagwörter

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Produktehaftung Haftung für Umweltschäden Richtlinie Wirtschaftsrecht Rechtsgutachten Emissionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 ZPO

Procedural basis for the partial revocation of the appellate court's decision.

§ 561 ZPO

Standard for reviewing whether the overturned part of the decision is correct on other grounds.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Grounds for remanding the case to the appellate court for a new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb am 25. Juni 2014 für 24.490 € ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW 320d, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N 47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

Der Kläger hat behauptet, die Emissionskontrolle geschehe unter Verwendung eines die Abgasrückführung betreffenden Thermofensters. Ferner finde eine Aufheizeinrichtung Verwendung. Er hat die Auffassung vertreten, insbesondere in dem Thermofenster liege eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Werts der gezogenen Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Zahlung von Deliktszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge mit Ausnahme des die Deliktszinsen betreffenden Antrags zu II weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht zu. Der Kläger habe greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug nicht hinreichend dargetan. Soweit er die Verwendung eines Thermofensters behaupte, könne eine solche Einrichtung für sich betrachtet die Sittenwidrigkeit nicht begründen. Besondere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigten, habe der Kläger nicht vorgetragen.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil die genannten Bestimmungen der EG-FGV nicht dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugkäufers dienten.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeschlossen hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Der Zurückweisungsbeschluss ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil er sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Dass in dem Fahrzeug ein Thermofenster verbaut sei, ist zugunsten des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe entsprechenden Vortrag des Klägers übergangen und damit den Prozessstoff nicht ausgeschöpft, kommt es nicht an.

Im Übrigen kann der Senat entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und nach Maßgabe des Senatsurteils vom 26. Juni 2023 (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59 ff.) ein Verschulden der Beklagten nicht ausschließen. Zwar müssen der objektive und der subjektive Tatbestand einer Pflichtverletzung zeitlich zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 8) und kommt es für die Frage, ob der Beklagten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, insoweit nur zusätzlich noch auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 61; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 1511/22, juris Rn. 12 f.). Dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs, wie die Revisionserwiderung geltend macht, keine Zweifel an der Zulässigkeit von Thermofenstern bestanden hätten, sondern erst durch die spätere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet worden seien, ließe - selbst wenn der Einwand der Revisionserwiderung zuträfe - das Verschulden indessen nicht entfallen. Dass sich ein Hersteller nicht ohne weiteres und gestützt auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr oder weniger verbreitete Auffassung von der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen entlasten kann, hat der Senat entschieden und näher dargelegt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 69; zu den Anforderungen an die Darlegung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums außerdem BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13 ff.). Dass ein Differenzschaden durch vom Kläger gezogene Vorteile vollständig aufgezehrt sei, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

Menges

Möhring

Götz

Rensen

Vogt-Beheim