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1 StR 8/26 ECLI:DE:BGH:2026:040326B1STR8.26.0 KI-generiert

Concurrence of offenses: single act of possession of child pornography absorbed into child sexual exploitation, eliminating separate conviction under § 184 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 8/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the Lower Regional Court of Ulm's judgment to consolidate one count of child sexual exploitation with the possession of child and juvenile pornography in legal ideal concurrence (Tateinheit), while dismissing the remaining revision; consequently, the conviction for 400 instances of child sexual exploitation and the aggregate prison sentence of four years and eight months remain in force, with the separate conviction and fine for possession in instance 401 expunged as legally impermissible. The dispute concerned the concurrence structure (Konkurrenzen) between acts of exploitation, acquisition, and continued possession of pornographic material involving minors, specifically whether simultaneous possession of self-produced and separately stored prohibited content constituted distinct crimes. The decisive legal basis was the doctrine that the simultaneous possession of multiple child or juvenile pornographic items, regardless of storage medium, constitutes a single act, rendering a separate conviction for possession under § 184 StGB void against the primary exploitation charge, while the acquisition act was deemed time-barred under § 78c StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Concurrence of offenses: single act of possession of child pornography absorbed into child sexual exploitation, eliminating separate conviction under § 184 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und bestimmt, dass wegen rechtstaatswidriger Verfahrensverzögerung vier Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Besitz von Kinderpornografie Realkonkurrenz von Straftaten sexuelle Handlungen Verjährungsfrist minderjähriges Kind E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 24. September 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften und mit Besitz jugendpornographischer Schriften verurteilt ist;

b) im Einzelstrafausspruch im Fall 401 der Urteilsgründe aufgehoben; dieser entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und bestimmt, dass wegen rechtstaatswidriger Verfahrensverzögerung vier Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

„Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.

Soweit der Angeklagte in einem Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern zwei kinderpornographische Fotos bzw. Bilddateien hergestellt und im Anschluss bis zur Durchsuchung am 6. September 2019 aufbewahrt hat (UA S. 5, 7), bedarf der Schuldspruch des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 400 Fällen insoweit der Änderung, als der Angeklagte davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften schuldig ist.

Eine weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften nach § 184 Abs. 5 S. 1 a.F. StGB kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich der spätestens am 20. März 2003 erfolgten Verschaffungstat ist inzwischen absolute Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 73c Abs. 3 [richtig: § 78c Abs. 3] StGB). Der zugleich mitverwirklichte Besitz kinderpornographischer Schriften war auch schon zum damaligen Zeitpunkt strafbar (§ 184 Abs. 5 S. 2 a.F. StGB).

Die entsprechende tatmehrheitliche Verurteilung im Fall 401 der Urteilsgründe hat demgegenüber zu entfallen. Bei gleichzeitigem Besitz von selbst hergestellten kinderpornographischen Schriften und weiterem, darüberhinausgehend gespeichertem, verbotenem Material, selbst wenn es sich auf verschiedenen Datenträgern befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19 Rn. 23 mwN), bleibt für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2025 - 1 StR 494/24; vom 20. Juni 2024 - 4 StR 132/24 und vom 29. November 2023 - 3 StR 301/23). Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte und Schriften stellt nur eine Tat dar (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 2 StR 101/24 Rn. 6).

Der Senat kann in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die im Fall 401 der Urteilsgründe erkannte Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen entfällt. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der weiteren rechtsfehlerfrei bemessenen 400 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung der Konkurrenzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.“.

Dem schließt sich der Senat an.

Jäger

Fischer

Wimmer

Leplow

Welnhofer-Zeitler