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2 StR 80/22 ECLI:DE:BGH:2022:251022B2STR80.22.1 KI-generiert

Armed gang narcotics trafficking: no partial acquittal when aggravating features are merely reclassified in concurrence

Geschäftsnummer 2 StR 80/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal as unfounded but ordered that the partial acquittal in the lower court’s judgment be removed, thereby upholding the defendant’s conviction and the total sentence of two years and four months. The dispute concerned whether a defendant should be partially acquitted when the trial court found all facts of the charged offense proven but assessed the concurrence of two aggravating features as a single unit of evaluation rather than separate offenses. The court held that a partial acquittal is legally impermissible when the entire accused factual situation is established and only the legal classification regarding the concurrence of qualifications differs, as the verdict aligns with the prosecution’s accusatory framework in terms of substantive guilt.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Armed gang narcotics trafficking: no partial acquittal when aggravating features are merely reclassified in concurrence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen; im Übrigen hat es ihn aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Teilfreispruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass erschwerender Tatumstand Begriff der Entscheidung bewaffneter Konflikt Justizirrtum E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. August 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen; im Übrigen hat es ihn aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Teilfreispruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten drei selbstständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen, darunter in einem Fall als Mitglied einer Bande und zugleich unter Mit-Sich-Führen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Das Landgericht hat sich von dem angeklagten Geschehen überzeugt und den Teilfreispruch damit begründet, dass es hinsichtlich des Schuldspruchs wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln abweichend von der Anklage eine Bewertungseinheit in Bezug auf die Verwirklichung beider Qualifikationsmerkmale angenommen hat.

Insoweit übersieht die Kammer, dass die Verurteilung in konkurrenzrechtlicher Hinsicht der Bewertung der Anklage entspricht. Zudem ist ein Angeklagter nicht teilweise freizusprechen, wenn der gesamte angeklagte Sachverhalt erwiesen und im Urteil lediglich konkurrenzrechtlich anders bewertet worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2022 – 2 StR 155/22; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 3 StR 176/02).

Franke

Eschelbach

Zeng

Schmidt

Lutz