Sentencing for rape: mitigating factors must respect the victim's right to self-determination under the Istanbul Convention and Viol
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 6th Criminal Senate dismissed the defendant's appeal against the Landgericht Braunschweig's conviction, upholding the trial court's judgment and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the victim's necessary expenses. The case involved a conviction for rape, where the trial court had aggravated the sentence based on the defendant's use of a knife to inflict facial injuries to demonstrate power, but incorrectly applied mitigating factors citing his perception of being challenged as the "head of family" and his feeling of being "thrown out like a dog." The BGH held that while the defendant was not personally aggrieved by the non-aggravation regarding the "head of family" narrative, the trial court's reasoning was legally flawed as it violated the victim's guaranteed right to a self-determined life under Article 46 and Article 36 of the Istanbul Convention, which has been implemented into German law. Furthermore, the court ruled that the mitigating consideration of the defendant's feelings of displacement was incompatible with the purpose of the Violence Protection Act, which aims to provide comprehensive state prevention for vulnerable victims of domestic violence, and thus such subjective feelings are not covered by the legal order for mitigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertSentencing for rape: mitigating factors must respect the victim's right to self-determination under the Istanbul Convention and Viol: Diese Strafzumessungserwägungen lassen allerdings besorgen, dass die Strafkammer das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben verkannt hat (vgl. insbesondere Art. 46 lit. a und c, Art. 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [Istanbul-Konvention], umgesetzt in deutsches Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt BGBl. 2017 II, S. 1026 ff.; BT-Drucks. 18/12037, S. 47 f., 76 f.; vgl. ferner vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2020 - 5 StR 543/19, NStZ 2020, 617; Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 479/22, NStZ 2023, 231).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht ausdrücklich nicht strafschärfend berücksichtigt hat, dass der seit 2016 im Bundesgebiet lebende Angeklagte durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau, bei der er ihr unter Einsatz eines Messers eine erhebliche Gesichtsverletzung beibrachte und sie dadurch entstellte, seine Macht über sie demonstrieren wollte und zudem strafmildernd in Ansatz gebracht hat, dass er sich als „Familienoberhaupt“ in Frage gestellt sah, ist er nicht beschwert.
Diese Strafzumessungserwägungen lassen allerdings besorgen, dass die Strafkammer das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben verkannt hat (vgl. insbesondere Art. 46 lit. a und c, Art. 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [Istanbul-Konvention], umgesetzt in deutsches Recht durch Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt BGBl. 2017 II, S. 1026 ff.; BT-Drucks. 18/12037, S. 47 f., 76 f.; vgl. ferner vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2020 - 5 StR 543/19, NStZ 2020, 617; Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 479/22, NStZ 2023, 231).
Die weitere strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ worden war, geht eingedenk der getroffenen Feststellungen zur Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ebenfalls fehl. Sie erweist sich insbesondere als unvereinbar mit deren Zweckbestimmung, eine möglichst umfassende staatliche Prävention für besonders vulnerable Opfer häuslicher Gewalt zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 14/2812, S. 4). Selbst wenn der Angeklagte derartige Gefühle gehegt haben sollte, wäre deren strafmildernde Berücksichtigung von der Rechtsordnung nicht gedeckt (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2006 - 1 StR 307/06, Rn. 15; vom 5. September 2007 - 2 StR 306/07, Rn. 24).
Bartel
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von Schmettau
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