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6 StR 483/25 ECLI:DE:BGH:2026:170226B6STR483.25.0 KI-generiert

Absorption of embezzlement into breach of trust and sentencing error for omitted temporal and procedural delay factors

Geschäftsnummer 6 StR 483/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defense appeals, modifying the appellate court's conviction to exclude the concurrent charge of embezzlement as absorbed by the more severe crime of breach of trust, and vacating both defendants' sentencing provisions for remand, while upholding the underlying factual findings and rejecting all other procedural objections. The case involved criminal appeals against convictions for breach of trust and handling stolen goods, where the defendants challenged the denial of evidence applications and the adequacy of the sentencing reasoning. The BGH ruled that the trial court failed to properly substantiate the refusal to hear specific witnesses under § 244(3) StPO due to vague factual allegations, and that the original sentencing was legally defective for omitting critical statutory mitigation factors, specifically the significant temporal gap between the 2018 offenses and the 2025 judgment and the excessive duration of the proceedings, which are independent sentencing considerations under German criminal law.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 246 Abs. 1 StGB, § 266 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Absorption of embezzlement into breach of trust and sentencing error for omitted temporal and procedural delay factors: The case involved criminal appeals against convictions for breach of trust and handling stolen goods, where the defendants challenged the denial of evidence applications and the adequacy of the sentencing reasoning. The BGH ruled that the trial court failed to properly substantiate the refusal to hear specific witnesses under § 244(3) StPO due to vague factual allegations, and that the original sentencing was legally defective for omitting critical statutory mitigation factors, specifically the significant temporal gap between the 2018 offenses and the 2025 judgment and the excessive duration of the proceedings, which are independent sentencing considerations under German criminal law.

Schlagwörter

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Veruntreuung fehlerhafte Strafzumessung übrige Straftaten materieller Fehler Verfahrensverzögerungen Trust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 354 Abs. 1 StPO

Legal basis for modifying the verdict to remove the lesser offense of embezzlement as it is absorbed by the more severe breach of trust charge.

§ 349 Abs. 4 StPO

Ground for granting the substantive appeal on the merits regarding the sentencing errors.

§ 349 Abs. 2 StPO

Ground for rejecting the portion of the appeals that were deemed unfounded.

§ 337 StPO

Procedural rule mandating the reversal of the sentencing due to the legal error identified in the sentencing reasoning.

§ 353 Abs. 2 StPO

Rule preserving the factual findings that are not affected by the reversal of the sentencing.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten A. S. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

2. Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil in den Strafaussprüchen aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten A. S. wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten D. S. hat es wegen Hehlerei zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es auch gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

Die gleichlautenden Rügen der Angeklagten, das Landgericht habe den Antrag auf Einvernahme von drei Zeugen rechtsfehlerhaft abgelehnt, sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil es insoweit an einer bestimmt behaupteten konkreten Tatsache im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO fehlt. Ausweislich der zur Auslegung der Anträge heranzuziehenden Begründung wird die eingangs aufgestellte Behauptung, dass alle drei benannten Personen im Jahr 2019 die Geschädigte besuchten und dort einen Anteil ihres Erbes in Form von Goldmünzen erhielten, dahin relativiert, dass „mindestens“ einer der vorbenannten Zeugen in dem benannten Zeitraum bei der Geschädigten gewesen sei. Es sei „davon auszugehen“, dass dieser Goldmünzen erhalten habe. Es bleibt somit nicht nur offen, welcher der drei benannten Zeugen die Geschädigte besucht haben soll, sondern auch, ob er bei dieser Gelegenheit Goldmünzen erhalten habe. Wird indes das erwartete Beweisergebnis nicht mitgeteilt (vgl. zu diesem Erfordernis Trüg/Habetha in MüKoStPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 101) oder nur als möglich in den Raum gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 StR 292/19; Krehl in KK-StPO, 9. Aufl., § 244 Rn. 69), handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag, der ohne das Vorliegen der in § 244 Abs. 3 Satz 2, 3 StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden konnte.

2. Der Schuldspruch hält einer umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung überwiegend stand. Es entfällt lediglich die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten A. S. wegen § 246 Abs. 1 StGB, weil die Tat in § 266 Abs. 1 StGB mit schwererer Strafe bedroht ist. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.

3. Die Strafaussprüche können jedoch auch unter Berücksichtigung des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - 6 StR 361/23, Rn. 13; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) nicht bestehen bleiben, denn die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft.

Die Strafkammer hat weder den großen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil in ihren Strafzumessungserwägungen berücksichtigt (frühester Tatzeitpunkt ist jeweils der 18. Dezember 2018) noch die für die Angeklagten mit Belastungen verbundene lange Verfahrensdauer. Beide Umstände sind indes eigenständige bestimmende Strafzumessungsgesichtspunkte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2025 - 6 StR 214/25, Rn. 3; vom 22. Mai 2025 - 2 StR 46/25, Rn. 4; Urteil vom 3. November 2022 - 3 StR 321/21, Rn. 5).

Der Strafausspruch beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 StPO); die hiervon nicht betroffenen Feststellungen haben indes Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

Bartel

Wenske

RiBGH Fritscheist urlaubsbedingt gehindertzu signieren.

Bartel

von Schmettau

Arnoldi