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VII ZB 23/22 ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIIZB23.22.0 KI-generiert

Disputed value for attorney fees in appeal against garnishment and assignment order

Geschäftsnummer VII ZB 23/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered that the disputed value (Gegenstandswert) for the purpose of calculating attorney's fees in the Rechtsbeschwerde appeal is fixed at €507.25, upholding the appellant's request against the lower valuation. The dispute concerned the determination of the relevant monetary value for fee calculation in a forced execution proceeding, specifically an appeal challenging the lawfulness of a garnishment and assignment order (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). The court held that under § 33 Abs. 1 of the German Lawyers' Fees Act (RVG), attorney's fees in judicial proceedings are not automatically based on the court fee value; instead, pursuant to § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, the disputed value in execution cases is determined by the amount of the money claim to be enforced, including ancillary claims, which in this instance totaled €507.25.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG, § 1 Abs. 3 RVG, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG; Disputed value for attorney fees in appeal against garnishment and assignment order: Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Streitwert Pfändungsberechnung Abtretung einer Forderung Ertrag Anweisung an Ordre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

[TENOR]

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 507,25 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

I. Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.

Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 507,25 € festzusetzen.

II. Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG.

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